Ein gerichtliches Sachverständigengutachten wird angeordnet – aber wer übernimmt eigentlich die Fahrt zum Sachverständigen oder dem Untersuchungsort?
Was viele nicht wissen – und deshalb unnötig selbst bezahlen.
Ein gerichtlich angeordnetes Gutachten kann erhebliche zusätzliche finanzielle Kosten verursachen und eine Hürde bei der Mitwirkung darstellen
Insbesondere in familiengerichtlichen Verfahren, Betreuungsverfahren oder zivilrechtlichen Streitigkeiten ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens häufig erforderlich. Beauftragt das Gericht aufgrund eines Beweisbeschlusses einen Sachverständigen mit der Klärung entscheidungserheblicher Fragen, ist die Mitwirkung einer betroffenen Person grundsätzlich erforderlich, damit ein verwertbares Gutachten erstellt und das Gericht den Sachverhalt sachgerecht beurteilen kann.
Hierzu fordert der gerichtlich bestellte Sachverständige die betroffene Person auf, zu einem festgelegten Termin in seiner Praxis ggf. Privathaus oder Untersuchungsstelle zu erscheinen.

Nicht selten befinden sich die Sachverständigen und der Untersuchungsort jedoch weit entfernt vom Wohnort, oftmals in einer anderen Stadt oder sogar in einem anderen Bundesland. Eine Begutachtung am Wohnort wird vom Sachverständigen häufig nicht für erforderlich gehalten.
Je nach Entfernung können dadurch erhebliche Fahrtkosten entstehen. Hinzu kommen oftmals weitere Auslagen, etwa für öffentliche Verkehrsmittel, Kraftstoff, Parkgebühren oder, bei längeren Anfahrten, zusätzliche Reise- und Wartezeiten. Für viele Betroffene stellen diese Kosten eine erhebliche finanzielle Belastung dar und können die Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren erschweren oder sogar verhindern.
Die persönliche Begutachtung ist grundsätzlich Voraussetzung für ein verwertbares Gutachten
Bei gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachten kommt der persönlichen Mitwirkung der betroffenen Person regelmäßig eine zentrale Bedeutung zu. Insbesondere in Verfahren, in denen der körperliche oder psychische Zustand, die Erziehungsfähigkeit, die Geschäfts- oder Einwilligungsfähigkeit oder andere persönliche Umstände zu beurteilen sind, kann der Sachverständige seine Feststellungen regelmäßig nur auf Grundlage einer eigenen Untersuchung oder persönlichen Wahrnehmung treffen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 17. Januar 2018 – Az. XII ZB 248/16, 24. Juli 2019 – Az. XII ZB 160/19 und 20. August 2014 – Az. XII ZB 179/14 hervorgehoben, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachten grundsätzlich auf einer persönlichen Untersuchung oder zumindest einer persönlichen Wahrnehmung der betroffenen Person beruhen muss, damit das Gericht eine tragfähige Tatsachengrundlage für seine Entscheidung erhält. Ein Gutachten, das lediglich nach Aktenlage erstellt wird, genügt den gesetzlichen Anforderungen regelmäßig nicht, welche an eine tragfähige gerichtliche Entscheidungsgrundlage gestellt werden, wenn für die Beantwortung der Beweisfrage eine persönliche Untersuchung erforderlich ist.
Die persönliche Vorstellung beim gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgt daher häufig nicht aus eigenem Interesse der betroffenen Person, sondern dient der Erfüllung einer gerichtlich angeordneten Mitwirkungspflicht und der ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung. Sie ist damit ein wesentlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens.
Finanzielle Hürden dürfen die Mitwirkung nicht erschweren
Gerade weil die persönliche Untersuchung vielfach unverzichtbar ist, stellt sich die Frage, wie diese Mitwirkung sichergestellt werden kann, wenn der Untersuchungsort weit entfernt liegt und die betroffene Person die Kosten der Anreise nicht aufbringen kann.
Finanzielle Hindernisse dürfen jedoch den Zugang zum gerichtlichen Verfahren und die Erfüllung gerichtlicher Mitwirkungspflichten nicht unangemessen erschweren. Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und einem fairen Verfahren folgt, dass Verfahrensbeteiligte ihre prozessualen Rechte grundsätzlich unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen wahrnehmen können müssen.
Wer bezahlt eigentlich die Fahrt zum Sachverständigen?
Diese Frage beschäftigt viele Betroffene. Nicht selten wird davon ausgegangen, dass sämtliche Reisekosten selbst zu tragen sind. Diese Annahme ist jedoch nicht in jedem Fall zutreffend.
Ist das persönliche Erscheinen aufgrund einer gerichtlichen Anordnung oder zur Durchführung eines gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachtens erforderlich, können notwendige Fahrtkosten und weitere Auslagen nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erstattungsfähig sein.
Welche Ansprüche bestehen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, der jeweiligen Verfahrensart sowie der rechtlichen Stellung der betroffenen Person im Verfahren.
Wer Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe (VKH/PKH) erhält und aufgrund einer gerichtlichen Anordnung zu einem gerichtlich bestellten Sachverständigen reisen muss, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob die notwendigen Reisekosten von der Staatskasse übernommen oder erstattet werden können.
Maßgeblich sind insbesondere die Regelungen der Zivilprozessordnung, § 122 ZPO, der die Wirkungen der Prozesskostenhilfe regelt, des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 76 FamFG, der für Verfahren auf die Vorschriften der Prozesskostenhilfe verweist, sowie die Vorschrift des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, insbesondere §§ 5 bis 7 sowie die Entschädigungsregelungen der §§ 19 ff. JVEG und die jeweilige gerichtliche Anordnung, aufgrund der die persönliche Untersuchung oder Begutachtung erforderlich wird.
Gerade Menschen mit geringem Einkommen verzichten aus Sorge vor den entstehenden Kosten mitunter auf die vollständige Wahrnehmung ihrer Rechte oder geraten durch die Finanzierung der Anreise in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Dies widerspricht dem Ziel eines fairen und effektiven Gerichtsverfahrens.
Viele Betroffene erfahren erst durch eigene Recherchen von möglichen Erstattungsansprüchen
In der Praxis wissen zahlreiche Verfahrensbeteiligte nicht, dass notwendige Reisekosten im Zusammenhang mit einer gerichtlich angeordneten Begutachtung unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen erstattungsfähig sein können.
Viele gehen selbstverständlich davon aus, dass sie die Kosten für die An- und Abreise zum gerichtlich bestellten Sachverständigen selbst tragen müssen. Diese Annahme liegt nahe, weil entsprechende Hinweise häufig weder in der gerichtlichen Anordnung noch in der Einladung des Sachverständigen ausdrücklich enthalten sind.
Dabei wird oft übersehen, dass die persönliche Untersuchung regelmäßig nicht auf einer freiwilligen Entscheidung der betroffenen Person beruht. Vielmehr erfolgt sie aufgrund einer gerichtlichen Anordnung und dient der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. In vielen Verfahren ist die persönliche Mitwirkung sogar Voraussetzung dafür, dass ein verwertbares Sachverständigengutachten erstellt und das Gericht eine sachgerechte Entscheidung treffen kann.
Ein gerichtlich angeordneter Begutachtungstermin sollte jedoch grundsätzlich nicht daran scheitern, dass einer Partei die finanziellen Mittel für die Anreise fehlen. Der Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren und die Erfüllung gerichtlicher Mitwirkungspflichten dürfen nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betroffenen Person abhängen.
Wissen schützt vor unnötigen Ausgaben
Viele gesetzlich vorgesehene Ansprüche bleiben ungenutzt, weil sie den Betroffenen nicht bekannt sind. Die wenigsten Verfahrensbeteiligten setzen sich im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens mit den einschlägigen rechtlichen Grundlagen auseinander. Daher wird häufig nicht erkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erstattung notwendiger Reisekosten oder anderer Auslagen bestehen kann.
Eine frühzeitige Information über die eigenen Rechte kann dazu beitragen, unnötige finanzielle Belastungen zu vermeiden. Wer sich rechtzeitig über bestehende Ansprüche informiert und erforderliche Anträge fristgerecht stellt, kann mögliche Erstattungsansprüche sichern und verhindern, dass vermeidbare Kosten aus eigenen Mitteln getragen werden müssen.
Rechte wahrnehmen setzt voraus, dass sie bekannt sind. Aufklärung über bestehende Ansprüche stärkt den Zugang zum Recht und trägt dazu bei, dass gerichtliche Verfahren für alle Beteiligten fair und ohne vermeidbare finanzielle Hürden durchgeführt werden können.
Was sagt die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Reisekosten?
Der Bundesgerichtshof hat sich bereits früh mit der Frage beschäftigt, wie mittellose Verfahrensbeteiligte unterstützt werden können, wenn notwendige Reisen im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren entstehen.
In seinem Beschluss vom 19. März 1975 – Az. IV ARZ (VZ) 29/74, BGHZ 64, 139 hat der BGH klargestellt, dass die Entscheidung über die Gewährung einer Reiseentschädigung für mittellose Verfahrensbeteiligte eine richterliche Entscheidung ist. Über einen entsprechenden Antrag hat daher das Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechungstätigkeit zu befinden.
Der Bundesgerichtshof führte weiter aus, dass über die Gewährung einer Reiseentschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden ist. Ziel ist es, wirtschaftlich bedürftigen Personen die Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte zu ermöglichen und sie nicht allein wegen fehlender finanzieller Mittel von einer notwendigen Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren auszuschließen.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Feststellung des Bundesgerichtshofs, dass die Gewährung einer Reiseentschädigung nicht zwingend voraussetzt, dass bereits Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Maßgeblich sind vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Einzelfalls. Danach kann auch eine ausschließlich auf die notwendigen Reisekosten beschränkte Bewilligung in Betracht kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Bundesgerichtshof begründete dies unter anderem damit, dass notwendige Reisekosten im Einzelfall eine größere wirtschaftliche Belastung darstellen können als die eigentlichen Gerichtskosten. Dieser Gedanke trägt dem verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung, den Zugang zu den Gerichten nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen einer Partei abhängig zu machen.
Der Bundesgerichtshof hebt außerdem hervor, dass insbesondere dann, wenn das persönliche Erscheinen gerichtlich angeordnet oder für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist, sorgfältig zu prüfen ist, ob die hierfür notwendigen Reisekosten zu übernehmen sind. Dabei sind insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG, der Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz sowie das Gebot eines fairen Verfahrens zu berücksichtigen.
Diese Rechtsprechung besitzt bis heute erhebliche praktische Bedeutung. Sie verdeutlicht den rechtsstaatlichen Grundsatz, dass notwendige finanzielle Aufwendungen für eine gerichtlich angeordnete Mitwirkung unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht dazu führen dürfen, dass Verfahrensbeteiligte ihre Rechte nicht wahrnehmen können oder von der Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen werden.
Auch die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt diese Grundsätze
Auch die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt die dargestellten Grundsätze zur Übernahme notwendiger Reisekosten bei gerichtlichen Verfahren.
So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 14. Juni 2022 – Az. 6 WF 86/22 entschieden, dass notwendige Reisekosten einer Partei bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich zu den von der Staatskasse zu tragenden Auslagen gehören können, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen oder die persönliche Anhörung angeordnet hat.
Das Oberlandesgericht stellte dabei darauf ab, dass die Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Termin keine freiwillige Entscheidung der Partei darstellt, sondern der ordnungsgemäßen Durchführung des gerichtlichen Verfahrens dient. Die dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen können daher unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen sein. Die Bemessung der erstattungsfähigen Reisekosten orientiert sich dabei regelmäßig an den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Das Oberlandesgericht knüpft damit an die bereits durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Reiseentschädigung mittelloser Verfahrensbeteiligter an.
Diese Entscheidungen verdeutlichen, dass Fahrtkosten im Zusammenhang mit gerichtlich angeordneten Terminen keineswegs lediglich eine organisatorische Nebenfrage darstellen. Vielmehr können sie Bestandteil eines fairen gerichtlichen Verfahrens sein, wenn die persönliche Teilnahme von einem Gericht verlangt wird und die betroffene Person die hierfür erforderlichen Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann.
Zusammenfassend zeigen die Entscheidungen einen wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsatz. Verlangt das Gericht die persönliche Mitwirkung einer Person, etwa durch eine Anhörung, einen Erörterungstermin oder eine Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, darf die Wahrnehmung dieses Termins nicht allein an fehlenden finanziellen Möglichkeiten scheitern.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können notwendige Reisekosten daher von der Staatskasse übernommen oder erstattet werden. Ob und in welchem Umfang eine Reiseentschädigung oder Kostenerstattung im konkreten Verfahren tatsächlich gewährt wird, richtet sich jedoch stets nach den gesetzlichen Voraussetzungen, der jeweiligen Verfahrensart und den Umständen des Einzelfalls.
Fahrtkosten werden nicht automatisch übernommen und erstattet – welche Kosten berücksichtigt werden können?
Viele Betroffene gehen davon aus, dass die im Zusammenhang mit einer gerichtlich angeordneten Begutachtung entstandenen Fahrtkosten nach dem Termin automatisch übernommen und erstattet werden. Diese Annahme trifft jedoch nicht in jedem Fall zu.
Ob und in welcher Form eine Kostenerstattung erfolgt, hängt von der jeweiligen Verfahrensart, den gesetzlichen Voraussetzungen und der gerichtlichen Praxis im Einzelfall ab. Es kann daher erforderlich sein, bereits vor dem Untersuchungstermin einen Antrag auf Gewährung einer Reiseentschädigung oder auf Übernahme der notwendigen Reisekosten zu stellen.
Wer sich nicht rechtzeitig informiert oder erforderliche Anträge erst nach dem Untersuchungstermin stellt, riskiert, zunächst selbst für die entstandenen Kosten aufkommen zu müssen oder Schwierigkeiten bei der späteren Geltendmachung von Erstattungsansprüchen zu bekommen.
Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können grundsätzlich die notwendigen tatsächlichen Fahrtkosten berücksichtigt werden. Je nach Entscheidung des zuständigen Gerichts kann es möglich sein, die erforderliche Fahrkarte bereits vor dem Termin zu erhalten oder die entstandenen Kosten nachträglich gegen Nachweis geltend zu machen.
In den der Redaktion samKRITIK vorliegenden Unterlagen einer Betroffenen wurden bspw. 0,35 € je gefahrenem Kilometer erstattet.
Viele Rechte bleiben ungenutzt
Immer wieder zeigt sich, dass Betroffene bestehende Rechte nicht deshalb nicht wahrnehmen, weil ihnen keine Ansprüche zustehen, sondern weil sie von diesen Möglichkeiten keine Kenntnis haben.
Nicht fehlende rechtliche Möglichkeiten, sondern fehlende Informationen führen häufig dazu, dass notwendige Reisekosten zunächst aus eigener Tasche bezahlt werden, obwohl unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung oder Kostenübernahme in Betracht kommen kann.
Gerade scheinbar organisatorische Fragen können im gerichtlichen Verfahren erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Deshalb empfiehlt es sich, unmittelbar nach Erhalt der gerichtlichen Anordnung oder der Einladung des Sachverständigen zu klären, welche Möglichkeiten der Kostenübernahme bestehen. Eine frühzeitige Nachfrage beim zuständigen Gericht oder dem gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie über die anwaltliche Vertretung kann helfen, unnötige finanzielle Belastungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass die notwendige Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren nicht an ungeklärten Reisekosten scheitert.
Wer seine Rechte kennt, kann unnötige Kosten vermeiden und sicherstellen, dass die notwendige Mitwirkung an einem gerichtlichen Verfahren nicht durch ungeklärte finanzielle Fragen erschwert wird.
Eine einfache Nachfrage kostet nichts – unnötige Fahrtkosten können dagegen schnell mehrere hundert Euro betragen.
Wissen weitergeben hilft anderen
Viele Menschen erfahren erst durch eigene Nachforschungen, Auseinandersetzung mit den rechtlichen Grundlagen, den Austausch mit anderen Betroffenen oder durch Unterstützung von außen von ihren bestehenden Rechten.
Gerade im Bereich der Justiz können praktische Erfahrungen und weitergegebene Informationen dazu beitragen, dass andere Betroffene unnötige finanzielle Belastungen vermeiden und ihre Rechte besser wahrnehmen können.
Jede verständliche Information über rechtliche Möglichkeiten kann dabei helfen, Unsicherheiten abzubauen und Menschen zu ermutigen, bestehende Ansprüche rechtzeitig zu prüfen und geltend zu machen.
Zu diesem Zweck hat eine Betroffene der Redaktion samKRITIK erneut ihre Erfahrungen, Unterlagen und Erkenntnisse zur Verfügung gestellt, damit auch andere Betroffene von diesen Informationen profitieren können.
Hinweis der Redaktion
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Ob Fahrtkosten zu einem gerichtlich bestellten Sachverständigen übernommen oder erstattet werden, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Aus der dargestellten Rechtsprechung oder dem Erfahrungsbericht der Betroffenen ergibt sich kein automatischer Anspruch auf Kostenübernahme.
Die dargestellte Rechtsprechung verdeutlicht jedoch, dass wirtschaftlich bedürftige Verfahrensbeteiligte nicht grundsätzlich mit notwendigen Reisekosten allein gelassen werden müssen. Entsprechende Anträge unterliegen einer gerichtlichen Prüfung und können unter den gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Wer eine gerichtliche Anordnung zur Begutachtung erhält und die erforderlichen Anreisekosten nicht selbst aufbringen kann, sollte sich deshalb möglichst frühzeitig beim zuständigen Gericht oder über die anwaltliche Vertretung informieren. Dabei sollte geklärt werden, ob eine Reiseentschädigung oder die Übernahme notwendiger Reisekosten in Betracht kommt und ob hierfür ein gesonderter Antrag vor dem Untersuchungstermin erforderlich ist.
Die Redaktion samKRITIK sammelt und vermittelt praktische Erfahrungen, um Wissen zugänglich zu machen, rechtliche Zusammenhänge verständlich darzustellen und Betroffene dabei zu unterstützen, ihre bestehenden Möglichkeiten im gerichtlichen Verfahren besser zu kennen und einzuordnen.
Denn nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch bewusst wahrnehmen und dieses Wissen auch an andere wirksam weitergeben.
Lesen Sie auch den vorherigen Beitrag zur Aufklärungskampagne Justiz | Fahrtkosten zum Gerichtstermin – Rechte kennen, Kosten vermeiden und Verfahren besser verstehen
Quellen:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003108
https://research.wolterskluwer-online.de/document/4a2e119b-ab3c-41d2-844f-328fd779da89
