Ein seit sechs Monaten und längst überfälliges Gutachten. Eine seit Monaten ausstehende Interaktionsbegutachtung. Die Aussicht der Fertigstellung eines bereits verfristeten Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl. – Psych. Udo Hewing aus Rheine für das Oberlandesgericht Hamm zu Ende Juni.
Dabei entsteht die Frage, wie kann ein zugesichertes familienpsychologisches Gutachten fertig sein, bevor die Interaktionsbeobachtung abgeschlossen ist und wer Familienverfahren tatsächlich steuert?
Manchmal offenbaren sich die Schwächen eines Systems nicht in spektakulären Skandalen, sondern wirken auf den ersten Blick wie eine bloße und „gewöhnliche“ Gepflogenheit oder Terminangelegenheit.

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Gutachter wie Hans-Hermann Bierbrauer aus Gummersbach müssen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Termine werden verschoben. Fristen verstreichen. Gutachten verzögern. Schlüsselpersonen sind verhindert. Urlaubszeiten kollidieren mit Terminplanung. Die Akte bleibt liegen.
Solche Vorgänge gehören zum Alltag deutscher Gerichte.
Manchmal offenbaren gerade die scheinbar unspektakulären Vorgänge in Verfahren und vor allem hinter den verschlossenen Türen der Familiengerichtsbarkeit die entscheidenden Fragen, die niemand beantworten möchte. Aber hinter einer scheinbar bloßen und „gewöhnlichen“ Terminfrage und -planung können sich elementare und essenzielle Fragen verbergen.
Fragen über die Funktionsfähigkeit staatlicher insbesondere familiengerichtlicher Verfahren.
Fragen über Kontrolle und Verantwortung gerichtlich bestellter Sachverständigen.
Fragen darüber, ob gesetzliche Schutzmechanismen in der Realität tatsächlich wirken.
Fragen über die praktische Bedeutung des gesetzlichen Beschleunigungsgebots, wenn die Verbundenheit und Entzweihung zwischen Eltern und Kindern auf dem Spiel steht.
Gerade deshalb lohnt es sich, genauer hinzuschauen und zu hinterfragen.
Einzelfall oder System innerhalb einer Maschinerie
zur Gewinnmaximierung?
Vielleicht existieren für sämtliche Verzögerungen nachvollziehbare Gründe.
Vielleicht wurde das Gericht fortlaufend und sachgerecht informiert.
Vielleicht lässt sich jeder einzelne Vorgang vollständig erklären, doch er berührt die Kontrolle gerichtlich bestellter Sachverständiger, die Wirksamkeit des Beschleunigungsgebots und die Transparenz familiengerichtlicher Verfahren.
Genau deshalb verdienen sensible, offene und ebenso unangenehme Fragen Antworten.
Nicht nur im Interesse des unmittelbar betroffenen Elternteils.
Sondern im Interesse eines Rechtsstaates, der für sich nicht nur in Anspruch nimmt, familiengerichtliche Verfahren wirksam zu steuern, sondern nach außen hin unter der Verfahrensherrschaft sowie deren Garantenpflicht, Kinder und Familien zu schützen. Sachverständige zu kontrollieren gem. § 163 FamFG und das Beschleunigungsgebot gem. § 155 FamFG nicht lediglich zu verkünden, sondern auch durchzusetzen.
Denn wenn das Gutachten eines neuen Gutachters längst mit dem 31.12.2025 verstrichen ist und auf Nachfrage des Oberlandesgerichtes Hamm die Fertigstellung zu Ende Juni in Aussicht gestellt wird, bevor ein wesentlicher Teil der Begutachtung stattgefunden hat, dann geht es längst nicht mehr nur um eine Terminfrage und -planung.
Dann geht es um Vertrauen in die Funktionsfähigkeit eines Systems. Insbesondere der freiwilligen Familiengerichtsbarkeit, welche dort über das Maß hinaus besonders sorgfältig, sensibel, „gesetzeskonform“ und nach eigenen Vorgaben Kinder und Familien würdigen sollte. Wo das System an der Jahresuhr wirksam dreht und die Zeit nicht nur vergeht, sondern Verbundenheiten und Entzweihung zwischen Kindern und Eltern beeinflusst.
Dieser Einzelfall und dessen Phänomen weist eine erhebliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus auf, als Teil eines Musters von Verzögerungen und Verfahren.
Wenn ein Amtsgericht oder ein Oberlandesgericht eine Begutachtung anordnet und zugleich deren zeitliche Durchführung aber in Wirklichkeit bzw. der Wirkung nach von den Verfügbarkeiten Dritter abhängt, kommt eine weitere wesentliche Frage auf.
Wer steuert dann tatsächlich ein Verfahren?
Genau an diesem Punkt scheint ein Kindschaftsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm,
Az.: II – 12 UF 156/24, angekommen zu sein und wirft diese elementaren und essenziellen Fragen auf.
Bemerkenswert an diesem Verfahren ist nicht allein ein Termin. Bemerkenswert ist die Verfahrensgeschichte.
Weitere Umstände verleihen dem Verfahren eine zusätzliche Dimension. Sie lenken den Blick verstärkt auf das Handeln einzelner Schlüsselpersonen und werfen Fragen auf, die mit den bisherigen Erklärungen nur schwer in Einklang zu bringen sind. Der Eindruck eines bloßen Einzelfalls wird dadurch zunehmend in Frage gestellt.
Sechs Monate überfällig
Nach vorliegenden Informationen soll die ursprünglich durch das Oberlandesgericht Hamm, vertreten durch Dr. Frank Bruske, gesetzte Fertigstellungsfrist bereits am 31. Dezember 2025 abgelaufen sein. Nach vorliegenden Akten und Angaben der Mutter sowie der Bevollmächtigten lag das begründete Verschulden für die nicht fristgerechte Fertigstellung offenbar in einer auffällig verspäteten erstmaligen Kontaktaufnahme durch den Dipl. – Psych. Udo Hewing mit der Mutter während des Weihnachtsfriedens, unmittelbar vor dem „heiligen Abend“, mitten in einer friedlichen und besinnlichen Zeit. Das familienpsychologische Gutachten des Dipl. – Psych. Udo Hewing wäre damit seit rund sechs Monaten überfällig.
Nach Angaben von Dipl. – Psych. Udo Hewing sollte das familienpsychologische Gutachten nunmehr auf Nachfrage des Oberlandesgerichtes Hamm, vertreten durch den Richter Kai Rienhöfer, Ende Juni 2026 fertiggestellt sein. Daraus wurde offenbar nichts.
Dabei handelt es sich nicht um eine erste Verzögerung und eine geringfügige Fristüberschreitung.
In jedem anderen Bereich staatlichen Handelns und für Verfahrensbeteiligte würde eine derartige Fristüberschreitung zumindest Nachfragen oder weitreichende Konsequenzen auslösen.
Einer der bedeutendsten Fragen lautet deshalb nicht, warum ein einzelner Termin verschoben wurde. Vielmehr.
Welche Maßnahmen wurden durch das Oberlandesgericht Hamm, den 12. Senat für Familiensachen ergriffen, nachdem die ursprüngliche Frist verstrichen war?
Wurden Fristverlängerungen beantragt?
Wie wurden diese begründet?
Wurde das Oberlandesgericht Hamm fortlaufend und unverzüglich über sämtliche Verzögerungen durch Sachstandsberichte des Dipl. – Psych. Udo Hewing informiert?
Welche gerichtliche Nachfragen erfolgten oder wurde die Verzögerung schlicht zur neuen Normalität?
Anmerkung:
Diese Akteninhalte wurden sowohl der Mutter als auch der Bevollmächtigten nach derzeitigen Erkenntnisstand nicht zugänglich gemacht.
Das Gutachten – Paradox des Dipl. – Psych. Udo Hewing,
Mitglied der Grünen und des Jugendhilfeausschusses sowie Mitgründer von Bluesnote Rheine & YouTuber
Nach denselben Informationen und Angaben sowie der aktuellen Aktenlage steht jedoch eine wesentliche Maßnahme der Begutachtung, eine Interaktionsbeobachtung zwischen Mutter und Ihrer Tochter, welche nach Angaben des Dipl. – Psych. Udo Hewing selbst zwingend erforderlich und wesentlicher Gegenstand der Begutachtung sei, offenbar weiterhin seit Mai 2026 aus.
Besonders aufklärungsbedürftig erscheint die Behauptung, eine Durchführung an Samstagen sei organisatorisch nicht möglich gewesen. Dies betrifft die Mutter, eine Teilhabeassistentin, die als Angestellte eines Leistungserbringers im Rahmen des § 35a SGB VIII tätig ist und deren berufliche Verpflichtungen eine Betreuung an Samstagen nachvollziehbar erforderlich erscheinen lassen.
Fraglich ist, weshalb ausgerechnet der bundesweit tätige Träger WEPLACE aus Niedersachsen, der selbst Leistungen nach § 35a SGB VIII beantragt bzw. organisiert und mit einer 24/7-Erreichbarkeit wirbt, nach eigenen Angaben nicht in der Lage gewesen sein soll, eine entsprechende Leistung gemeinsam mit den Leistungsträgern und Koordinationsstellen gem. § 35a SGB VIII, Jugendamt Borken und Stuttgart, organisatorisch sicherzustellen. Hier stellt sich die Frage, ob tatsächlich unüberwindbare organisatorische Hindernisse vorlagen oder ob andere Gründe für die Ablehnung bzw. Nichtdurchführung maßgeblich waren.

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Zusätzliche Fragen wirft der Umstand auf, dass später sogar das Oberlandesgericht Hamm, vertreten durch Richter Kai Rienhöfer, angeregt haben soll, eine einmalige Durchführung an einem Samstag durch den Träger WEPLACE zu ermöglichen. Bemerkenswert erscheint dabei, dass die Umsetzung erneut über eine zwischenzeitlich neu zuständige Mitarbeiterin, Petra Stubbe, erfolgen sollte. Dies lässt die Frage aufkommen, weshalb eine zuvor als organisatorisch nicht umsetzbar dargestellte Maßnahme plötzlich Gegenstand einer gerichtlichen Anregung werden konnte und welche tatsächlichen Hindernisse der Durchführung zuvor entgegenstanden.
Das Vorgehen und die Verfahrensführung einzelner Schlüsselpersonen treten damit zunehmend in den Vordergrund und werfen eine Reihe weiterer, durchaus unangenehmer Fragen auf. Je genauer die Abläufe betrachtet werden, desto größer erscheinen die Widersprüche zwischen den vorgetragenen organisatorischen Hindernissen, den tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten und den Entwicklungen im Verfahren.
Die Spur der Terminverschiebungen
Nachdem das Oberlandesgericht Hamm unter Vorsitz von Dr. Frank Bruske im vergangenen Sommer infolge des fraglichen zum 01.04.2025 wirksam gewordenen Zuständigkeitswechsels des Jugendamt Borken, vertreten durch Karin Knuf, das Jugendamt Stuttgart unter Leitung von Christine Schneider zu einer abschließenden Stellungnahme aufgefordert hatte, kam es damals überraschend zur Ausladung des Jugendamtes Stuttgart zum bereits anberaumten Termin am 27.08.2025.
In der jüngsten Stellungnahme des Jugendamtes Stuttgart wird ausgeführt, dass bestimmte Samstagstermine nicht durchgeführt werden können, da der gerichtlich bestellte Sachverständige, Dipl. – Psych. Udo Hewing, an diesen Tagen nicht zur Verfügung stehe. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass von der Mutter erneut Kompromissbereitschaft erwartet werde, etwa durch die Möglichkeit, als Teilhabeassistentin Urlaub unter der Woche zu nehmen oder einer weiteren Verschiebung der Interaktionsbeobachtung zuzustimmen. Diese solle sich nach aktueller Planung bis in die bevorstehenden Sommerferien in Nordrhein-Westfalen hineinverlagern.
Parallel hierzu ist erneut ein gerichtlich festgelegter Umgangskontakt ohne nähere Begründung ausgefallen. Im Jahr 2025 geschah dies bereits unter Vorbringen dubioser ärztlicher Bescheinigungen. Vor dem Hintergrund der nachweislich bestehenden Verzögerungen im Gesamtverfahren verstärkt dies den Eindruck eines zunehmend verschobenen und schwer planbaren Ablaufs, in dem gerichtlich festgelegte Termine wiederholt nicht wie vorgesehen stattfinden und eingehalten werden.
Gerade diese Darstellungen werfen Fragen auf. Denn die Mitteilung über die angebliche Nichtverfügbarkeit des Sachverständigen erreichte die Mutter und ihre Bevollmächtigte offenbar nicht unmittelbar über den Gutachter selbst oder den für den Gutachter etablierten Kommunikationsweg, insbesondere das Jugendamt Borken mit der dort zuständigen Ansprechpartnerin Karin Knuf, sondern auf indirektem Wege.
Kontrovers diskutiert wird zudem die Erwartung, die Mutter solle als Angestellte eines Leistungserbringers im Rahmen des § 35a SGB VIII unter der Woche Urlaub nehmen, um Terminverschiebungen zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund arbeitsrechtlicher Rahmenbedingungen und der ohnehin bestehenden beruflichen Einbindung erscheint diese Forderung zumindest erklärungsbedürftig und ggf. für die hilfebedürftigen und „seelisch behinderten“ Kinder als staatliche Kindeswohlgefährdung zu werten.
Statt einer direkten Mitteilung an die Mutter oder ihre Bevollmächtigte wurde die Information über das Jugendamt Stuttgart an das Oberlandesgericht Hamm übermittelt und von dort weiter an die Bevollmächtigte sowie schließlich an die Mutter kommuniziert.
Die zeitliche Abfolge der Terminverschiebungen sowie die teilweise ungewöhnlichen Kommunikationswege werfen weitere Fragen hinsichtlich der Transparenz der Verfahrensabläufe und der Nachvollziehbarkeit der zugrunde liegenden Entscheidungsprozesse auf.
Hinzu kommt, dass die Darstellung zeitlich in einem Zusammenhang mit den vorangegangenen Terminaufhebungen steht. Dadurch entsteht zumindest der Eindruck einer Kette von Verzögerungen, deren Ursachen und Verantwortlichkeiten bislang nicht vollständig nachvollziehbar erscheinen.
Ob es sich hierbei lediglich um einen ungewöhnlichen Verwaltungsablauf handelt oder ob die gewählten Kommunikationswege eine weitergehende Bedeutung für die Verfahrensgestaltung haben, bleibt offen. Fest steht jedoch, dass die Dokumentation der Terminabstimmungen und die Herkunft der entsprechenden Informationen für die Bewertung des Geschehens von erheblicher Bedeutung sein dürften.
Im weiteren Verlauf teilte der Dipl.-Psych. Udo Hewing der Mutter unmittelbar mit, dass Termine Ende Juni und Anfang Juli aufgrund eines bereits länger geplanten und gebuchten Urlaubs nicht zur Verfügung stünden. In der Folge ergaben sich zusätzliche zeitliche Einschränkungen, da auch weitere im Verfahren beteiligte Schlüsselpersonen, darunter die neu zuständige Mitarbeiterin, Petra Stubbe, des Trägers WEPLACE sowie die Pflegestelle der Tochter, S. D., urlaubsbedingt nicht verfügbar sein sollen.
Festival statt Interaktionsbeobachtung – Interaktionsbeobachtung vertagt: Offene Fragen zur Prioritätensetzung des Dipl. Psych. Udo Hewing bei der Umsetzung des Auftrags des Oberlandesgerichts Hamm

Besonderes Augenmerk richtet sich erneut auf das Vorgehen des Dipl.-Psych. Udo Hewing, insbesondere vor dem Hintergrund der bereits zuvor als auffällig beschriebenen Erstkontaktaufnahme während der Weihnachtszeit. Dabei erscheint bemerkenswert, dass die Information über seine Nichtverfügbarkeit zunächst nur auf Umwegen bei der Mutter einging, während wenige Stunden vor Beginn seines Urlaubs offenbar doch ein direkter Kommunikationsweg zur Mutter genutzt wurde. Dies wirft Fragen nach der Konsistenz und Nachvollziehbarkeit der Kommunikationsabläufe und -wege auf.
Nach aktueller Terminplanung ist eine Interaktionsbeobachtung frühestens für Anfang August 2026 vorgesehen. Die jeweils einzeln angeführten Gründe erscheinen für sich genommen nachvollziehbar. In der Gesamtschau der Abläufe entsteht jedoch ein Bild, welches weitergehende Fragen nach den strukturellen Verzögerungen und deren möglichen Auswirkungen auf die Verbundenheit und weiteren Entzweihung zwischen Mutter und Tochter aufwirft.
Es handelt sich um einen Widerspruch, der einer Erklärung bedarf und nicht wie so gern angenommen als Nebensächlichkeit.
Welche Nachweise – insbesondere wann – wurden sowohl von Dipl. – Psych. Udo Hewing und den weiteren Schlüsselpersonen zur urlaubsbedingten Abwesenheit vorgelegt?
Warum konnte eine offenbar wesentliche Maßnahme innerhalb eines bereits seit 10 Monaten laufenden Begutachtungsauftrags nicht durchgeführt werden?
Warum führt die Summe all dieser Umstände dazu, dass ein bereits überfälliges Gutachten offenbar weiter verzögert wird?
Warum scheint niemand in der Lage zu sein, diesen Verfahrensverlauf wirksam zu steuern?
Welche Maßnahmen ergreift nun das Obergericht Hamm zur Kontrolle des Fortgangs der Begutachtung?
Wie stellt der Rechtsstaat sicher, dass Verfahren über die Verbundenheit und Entzweihung zwischen Eltern und Kindern nicht durch Zeitabläufe selbst vorentschieden werden?
Wer wusste wann was und wer informiert wann das Gericht?
Besonders interessant ist in familiengerichtlichen Verfahren die Informationsverarbeitung und -kette sowie zeitliche Verfahrensabläufe.
Wann genau und in welcher Form erfolgt eine Mitteilung an ein Amtsgericht oder das Oberlandesgericht über Verzögerungen?
Durch wen und mit welchem Inhalt?
Welche Auswirkungen hat der Inhalt auf einen angekündigten Fertigstellungstermin eines Gutachtens?
Welche Bedeutung hat es, wenn ein Gutachten die gesetzte Frist überschreitet?
Wie ist dies mit den Informations- und Nachweispflichten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen vereinbar?
Diese Fragen sind keineswegs nebensächlich. Denn Fristen in Kindschaftsverfahren sind keine unverbindlichen Empfehlungen. Sie sollen verhindern, dass Zeit selbst zu einem entscheidenden Faktor wird.
Während Akten liegen bleiben können, entwickelt sich das Leben weiter. Kinder und deren Geschwister werden älter. Großeltern oder Tiere versterben. Die Verbundenheit verändert sich. Kontakte brechen ab und die Entzweihungen verfestigen sich.
Zudem sind gerichtlich bestellte Sachverständige keine privaten Dienstleister oder Berater der Gerichte. Ihre Tätigkeit ist Teil der gerichtlichen Beweisaufnahme und daher handeln sie im Auftrag eines Gerichts und gerade deshalb besteht ein erhebliches öffentliches Interesse.
Wie mit Fristüberschreitungen und Verzögerungen umgegangen wird?
Welche Anforderungen an Transparenz und Information sowie Nachweise gelten, wenn sich ein Verfahren erheblich verzögert?
Welche Kontrollmechanismen der Gerichte greifen und tatsächlich genutzt werden?
Ab welchem Punkt wird aus einer Fristüberschreitung ein strukturelles Problem?
Das Beschleunigungsgebot auf dem Prüfstand –
zwischen Anspruch und Wirklichkeit
Der Gesetzgeber hat Kindschaftsverfahren bewusst einem besonderen Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG unterstellt.
Die Begründung des Gesetzgebers hierfür ist offensichtlich und einfach.
In kaum einem anderen Rechtsgebiet können Verzögerungen derart unmittelbare Folgen entfalten und Zeit in diesen Verfahren selbst zum entscheidenden Faktor werden lassen, welche niemals als neutral anzusehen ist.
Während Erwachsene Termine verschieben und koordinieren, Fristen verlängern, Zuständigkeiten und organisatorische Schwierigkeiten diskutieren, vergeht für Kinder Lebenszeit.
Monate werden zu Jahren. Kontakte werden seltener. Verbundenheit zwischen Kindern und Eltern verändert sich. Entzweihungen verfestigen sich. Darüber entstehen nicht nur neue Tatsachen, sondern werden von Schlüsselpersonen geschaffen.
Gerade deshalb stellt sich die Frage nach der praktischen Wirksamkeit des Beschleunigungsgebots.
Welche praktische Bedeutung besitzt das Beschleunigungsgebot überhaupt noch, wenn ein bereits überfälliges Gutachten erneut um Wochen oder Monate verschoben und verzögert wird?
Gerichte können Fristen setzen, Sachstandsberichte verlangen, Verzögerungen hinterfragen, Ordnungsmittel prüfen oder sogar den Gutachtenauftrag entziehen.
Doch Kinder und Eltern stehen weiter auf den Sie überrollenden Gleisen!

Kontroll- oder Vertrauensprinzip?
Gerichtlich bestellte Sachverständige nehmen in familiengerichtlichen Verfahren eine außergewöhnliche Schlüsselstellung mit erheblichen Einfluss ein. Mit dieser Stellung geht Verantwortung einher.
Ihre Einschätzungen im Gutachten beeinflussen Entscheidungen über Umgangsregelungen, elterliche Sorge, familiäre Verhältnisse und den Verlauf eines Verfahrens.
Je größer dieser Einfluss ist, desto berechtigter erscheint die Frage nach Kontrolle und Transparenz.
Wer überprüft diese Verantwortung der Kontrolleure?
Wer kontrolliert die Einhaltung gerichtlicher Fristen und ob angekündigte Zeitpläne eingehalten werden?
Wer prüft die Nachvollziehbarkeit von Verzögerungen und welche Nachweise müssen vorgelegt werden?
Wer entscheidet, wann eine Erklärung ausreichend und letztlich, ob eine weitere Verschiebung noch sachlich gerechtfertigt ist?
Welche Konsequenzen werden daraus gezogen, drohen und folgen tatsächlich, wenn Fristen zur Fertigstellung eines Gutachtens wiederholt überschritten werden?
Diese Fragen richten sich an ein System und dessen Entscheidungen, das tief und folgenschwer in familiäre und kindliche Lebensverhältnisse eingreift.
Die Rolle des Jugendamtes in einem Umgangsregelungsverfahren &
die eigentliche Machtfrage danach, wer führt das Verfahren wirklich?
Das Jugendamt hat in familiengerichtlichen Verfahren, insbesondere in Kindschaftsverfahren nach FamFG und § 50 SGB VIII eine mehrschichtige Rolle. Es ist weder eine Partei im klassischen Sinne, wie Mutter und Vater noch ein neutrales Gericht, sondern eine eigenständige Behörde mit Unterstützungsauftrag für das Kind und Eltern.
Das Jugendamt wird von der Familiengerichtsbarkeit beteiligt, hat aber keine Entscheidungsgewalt, diese obliegt einzig und allein dem verfahrensführendem Gericht. Im Zusammenhang mit Gutachten und Interaktionsbeobachtungen ist es Informationslieferant, Koordinationsstelle für die Interaktionsbegutachtung und gibt fachliche Einschätzungen ab.
Juristisch betrachtet liegt die Verfahrensherrschaft beim Familiengericht, das das Verfahren führt, steuert und die maßgeblichen Entscheidungen trifft. Auf dem Papier scheint die Antwort eindeutig.
Es ordnet die Begutachtung an. Es setzt Fristen. Es führt die Beweisaufnahme. Es trägt die Verfahrensverantwortung.
In der praktischen Umsetzung zeigt sich jedoch häufig ein komplexeres Geflecht verschiedener Schlüsselpersonen, insbesondere von Jugendamt und Sachverständigen, freien Trägern und Einrichtungen sowie Pflegestellen, deren Beiträge den tatsächlichen Verlauf des Verfahrens deutlich stärker beeinflussen, als es die formale Rollenverteilung vermuten lässt.
Sachverständige terminieren. Jugendamt koordiniert. Einrichtungen und Jugendhilfeträger organisieren. Schlüsselpersonen sind verhindert und Urlaube greifen fließend ineinander.
Welche konkrete Rolle spielt das Jugendamt im Verfahren, Entscheidungen und bei der Terminsteuerung und Kommunikation zwischen allen Schlüsselpersonen tatsächlich?
Während die Verantwortung zwischen allen Schlüsselpersonen hin- und herwandert, verstreichen weitere Wochen und Monate. Zeit, die Kindern und Eltern für gemeinsame Erfahrungen fehlt.
Wer besitzt in solchen Verfahren tatsächlich die Kontrolle?
Das Gericht?
Der Sachverständige?
Die beteiligten Institutionen oder privatwirtschaftlich und maximal gewinnorientierte Träger und Einrichtungen?
Die Terminlagen oder der kooperative Inhaber der elterlichen Sorge?
Oder niemand?
Denn ein Rechtsstaat, vertreten durch seine Gerichte, darf sich nicht damit begnügen, Verfahrensherrschaft zu behaupten. Er muss sie auch ausüben.
Gerade dort, wo die zwischenmenschlichen Erfahrungen zwischen Eltern und Kindern betroffen sind.
Dieser ist ein Prüfstein dafür, ob die bestehenden Kontrollmechanismen in hochsensiblen Kindschaftsverfahren tatsächlich funktionieren oder ob sich Verfahren am Ende weniger nach gerichtlichen Vorgaben als nach den Verfügbarkeiten der Schlüsselpersonen richten.
Wenn die Durchführung einer gerichtlich angeordneten Begutachtung von den Terminlagen eines Sachverständigen, eines Jugendamtes, eines Jugendhilfeträgers oder Einrichtung, einer Pflegestelle, eines kooperativen Inhaber der elterlichen Sorge abhängt – wer steuert dann eigentlich noch das Verfahren?
Termine hängen von Sachverständigen ab. Maßnahmen hängen von Trägern und Einrichtungen ab. Durchführungen hängen von Verfügbarkeiten der Pflegestellen und der Kooperation des Inhabers der elterlichen Sorge ab.
Während alle Schlüsselpersonen ihre jeweiligen Gründe vortragen, vergeht Zeit. Viel Zeit.
So entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen rechtlicher Verfahrensherrschaft und tatsächlicher Steuerbarkeit.
Wo endet die Herrschaft des Gerichts und wo beginnt die Herrschaft der Umstände?
Bildquellen und Quellen:
Foto: Hans-Hermann Bierbrauer / www.archive.org
https://wirin.de/lokal-nachrichten/22-rheine/22674-gruene-vorstand-komplett
https://wirin.de/lokal-nachrichten/22-rheine/25536-die-gruenen-besuchten-kinder-und-jugendheim
https://bluesnote-rheine.de/images/BLUESNOTE_GRUPPENBILD_4.jpg

Es gab nur einen Grund, warum man mir meine Kinder entzogen hat nämlich es geht nicht um Gewalt. Es geht nicht um Vernachlässigung. Es geht nicht um die Sauerei in meinem Haushalt. Sie sind der Meinung, dass ich gehörlos bin und meinen Kindern nicht gerecht werden kann. Das sehe ich anders. Ich habe meine Kinder Jahre erzogen und das zum Guten auch mein Sohn Timo und Souzan hat es an nichts gefehlt. Liebe und Vertrauen zu meinen Kindern war mir wichtig und das ist es auch noch das Jugendamt? Ist der Meinung, dass sie in Pflegefamilien kommen müssen, um zu lernen
Ebenfalls sagt das Jugendamt bei Gericht immer das Gegenteil von dem, was ich sage. Die Pflegefamilien würden den Kindern gut tun, aber bei mir zu Hause war es genauso. Sie gehen in die Schule gehen in den Kindergarten bei den Gesprächen beim Jugendamt werde ich nicht ernst genommen. Alles wird immer nur in Richtung Pflegeeltern gezeigt. D.h. die machen alles gut und ich bin die schlechte, was ich nicht verstehen kann.
Vielen Dank für Ihre Resonanz. Sowohl der Beitrag als auch Ihr Kommentar beschreiben genau eine Aussage aus dem Helfersystem selbst: „Das System kann und versteht „Kindeswohl“ besser, als jede Mutter es jemals kann.“