Wenn öffentliche Kritik und der Sachverständige sowie seine eigenen Veröffentlichungen selbst zum Gegenstand der Prüfung werden
Der Entpflichtungsantrag des Sachverständigen Dipl.-Psych. Udo Hewing als Rückzug und die offenen Fragen nach Verantwortung, Kontrolle, Transparenz und die Grenzen professioneller Distanz im 12. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm
Zwischen öffentlicher Berichterstattung und persönlicher Belastung – Wann beginnt eine persönliche Belastung, die einen Sachverständigen an der Fortführung seines Auftrages hindert?
Die Grenze zwischen öffentlicher Kritik und persönlicher Beeinträchtigung nach Auffassung des Sachverständigen
Im Verfahren vor dem 12. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm, II – 12 UF 156/24, hat sich aus einer zunächst organisatorisch geprägten Frage zur Fertigstellung eines familienpsychologischen Gutachtens inzwischen ein grundsätzlicher Konflikt über Verantwortung, Kontrolle und Transparenz entwickelt.
Der Sachverständige Dipl.-Psych. Udo Hewing hat seinen Antrag auf Entpflichtung am 06.07.2026 erneut begründet und und seine bisherigen Ausführungen ergänzt. Nach seiner Ausführung beschränke sich die öffentliche Berichterstattung über seine Tätigkeit nicht mehr auf eine sachliche Auseinandersetzung mit seiner gutachterlichen Arbeit.
Vielmehr werde seine Person in den Mittelpunkt gerückt. Dabei würden nach seiner Auffassung auch Inhalte aus seinem privaten Lebensbereich, unter anderem ein Video einer privaten Hochzeitsfeier aus dem Jahr 2018, in den Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren gestellt.
Dies empfinde er als erhebliche persönliche Belastung. Die notwendige professionelle Distanz für eine Fortführung der Begutachtung könne er nach eigener Einschätzung nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit gewährleisten.
Das anhängige Kindschaftsverfahren vor dem 12. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm wirft damit auch verfahrensbezogene Fragen auf. Besondere Aufmerksamkeit verdient die nunmehr geänderte Begründung des Entpflichtungsantrags. Dieser war bereits vor der Veröffentlichung des ersten Beitrags am 19.06.2026 gestellt worden.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Bedeutung den nachfolgenden Veröffentlichungen, der öffentlichen Kritik sowie den eigenen Veröffentlichungen des Sachverständigen für den weiteren Verfahrensverlauf zukommt. Die zeitliche Abfolge der Ereignisse erscheint dabei für die Einordnung der geltend gemachten Gründe von Bedeutung.
Werden öffentliche Diskussionen, die Person des Sachverständigen und dessen eigene Veröffentlichungen selbst zum Gegenstand der Betrachtung und Bewertung, bedarf dies einer transparenten und nachvollziehbaren Einordnung. Nur so kann das Vertrauen in ein faires und unabhängiges Verfahren gem. Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG gewahrt werden.
Die Fragen nach Objektivität und kritischer Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle – zwischen gerichtlicher und öffentlicher Kontrolle
Die Redaktion samkritik richtete eine weitere ausführliche Presseanfrage an den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Psych. Udo Hewing, um die fachliche Einordnung seines Vorbringens sowie die Klärung von Fragen zur Dauer der Begutachtung, zur Überschreitung gerichtlicher Fristen, zu den Ursachen möglicher Verzögerungen und zu den Auswirkungen solcher Verzögerungen auf ein anhängiges Kindschaftsverfahren.
Welche rechtliche oder tatsächliche Bedeutung kommt einer späteren journalistischen Berichterstattung zu, wenn sich diese auf Inhalte bezieht, die zuvor bewusst öffentlich zugänglich gemacht wurden?
Welche konkreten privaten Informationen wurden durch die Berichterstattung erstmals offengelegt?
Handelt es sich tatsächlich um die Veröffentlichung bislang privater Inhalte oder um die journalistische Einordnung bereits öffentlich zugänglichen Materials im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit?
Welche objektiv nachvollziehbaren Umstände begründen die Annahme, dass eine persönliche emotionale Belastung die Fähigkeit beeinträchtigen könnte, ein familienpsychologisches Gutachten weiterhin unabhängig und wissenschaftlich fundiert zu erstellen?
Welche fachlichen Maßnahmen wurden geprüft oder ergriffen, um auszuschließen, dass persönliche Belastungen Einfluss auf Exploration und Bewertung oder Schlussfolgerungen nehmen?
Anhand welcher fachlichen oder wissenschaftlichen Kriterien lässt sich eine solche Einschränkung nachvollziehen?
Kann die persönliche Belastung die Wahrnehmung, Interpretation oder Bewertung von Untersuchungsergebnissen beeinflussen?
Welche fachlichen Maßstäbe gelten insoweit für die zu Begutachtenden und welche für den Sachverständigen selbst?
Gerichtlich bestellte Sachverständige nehmen im gerichtlichen Verfahren eine besondere Stellung ein. Ihre Gutachten können für die Beurteilung menschlichen Verhaltens, familiärer Dynamiken und persönlicher Belastungen von erheblicher Bedeutung sein. Daraus ergibt sich zugleich die Frage, nach welchen fachlichen Maßstäben eine von ihnen selbst geltend gemachte persönliche Belastung zu bewerten ist.
Sachverständigengutachten unterliegen dabei keiner automatischen Richtigkeits- oder Vertrauensvermutung. Nach der Rechtsprechung haben Gerichte die Tatsachengrundlage, die Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen sowie die fachliche Tragfähigkeit eines Gutachtens eigenständig zu prüfen und zu würdigen. Das Oberlandesgericht Dresden hat hierzu in seinem Beschluss vom 19.12.2014 (Az. 7 UF 154/14) hervorgehoben, dass eine eigenständige richterliche Prüfung der tatsächlichen Grundlagen und der fachlichen Überzeugungskraft eines Gutachtens erforderlich ist.
Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass die Tätigkeit gerichtlich bestellter Sachverständiger einer fachlichen und sachlichen Auseinandersetzung zugänglich bleibt. Ein öffentliches Interesse daran, die Qualität, Methodik, Nachvollziehbarkeit und Dauer sachverständiger Tätigkeit kritisch, zugleich aber sachlich und auf Tatsachen gestützt zu diskutieren. Eine solche Berichterstattung dient der Transparenz gerichtlicher Verfahren und ist von persönlichen Angriffen auf die Person des Sachverständigen zu unterscheiden.
Zwischen persönlicher Belastung und objektiver Einschränkung der Sachverständigentätigkeit?
Wann stellt eine persönliche Belastung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen einen nachvollziehbaren Grund für eine Entpflichtung dar?
Unter welchen Voraussetzungen rechtfertigt sie tatsächlich die Annahme, dass eine unabhängige, objektive und fachgerechte Gutachtenerstattung nicht mehr gewährleistet ist?
Wann führt eine Entpflichtung zu einer weiteren Verzögerung eines bereits langwierigen Kindschaftsverfahrens und eines seit längerer Zeit erwarteten Gutachtens?
Eine persönliche Belastung allein dürfte hierfür regelmäßig nicht ausreichen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die konkreten Umstände geeignet sind, die Unabhängigkeit, Unvoreingenommenheit oder fachgerechte Ausübung der Sachverständigentätigkeit tatsächlich zu beeinträchtigen. Öffentliche Kritik, fachliche Auseinandersetzungen oder die journalistische Einordnung eigener Veröffentlichungen können für einen Sachverständigen belastend sein. Die entscheidende Frage bleibt jedoch, ob hieraus eine objektiv nachvollziehbare Einschränkung der Fähigkeit zur Erstellung eines wissenschaftlich fundierten Gutachtens folgt oder ob es sich um eine schwierige, aber grundsätzlich zumutbare Begleiterscheinung eines öffentlichen und fachlichen Diskurses handelt.
Gerade in Kindschaftsverfahren kommt der zügigen Durchführung des Verfahrens besondere Bedeutung zu. Jede personelle Veränderung im Gutachterverfahren, jede Neubewertung eines bereits erteilten Auftrags und jede dadurch verursachte Verzögerung kann erhebliche Auswirkungen auf die Eltern und insbesondere auf betroffene Kinder haben. Umso wichtiger erscheint eine transparente und nachvollziehbare Begründung, wenn ein Sachverständiger von seinem Auftrag entbunden oder das Gutachterverfahren neu organisiert werden soll. Dabei sind die berechtigten persönlichen Belange des Sachverständigen einerseits und das Interesse an einer zügigen sowie effektiven Verfahrensführung andererseits gegeneinander abzuwägen.
Nach Auffassung der Mutter genügen die vom Sachverständigen Dipl.-Psych. Udo Hewing angeführten Gründe weiterhin nicht den Anforderungen, die sich aus § 30 FamFG i. V. m. §§ 42 Abs. 2 und 406 Abs. 1 ZPO für eine nachvollziehbare Begründung eines Entpflichtungsantrags ergeben. In ihrer weiteren Stellungnahme vom 11.07.2026 an den 12. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm trägt sie vor, es fehle nach wie vor an einer konkreten Darlegung, weshalb die geltend gemachte öffentliche Berichterstattung seine Fähigkeit beeinträchtigen sollte, den Gutachtenauftrag weiterhin objektiv, methodisch und wissenschaftlich fundiert zu erfüllen.
Nach Ansicht der Mutter beschreibt der Sachverständige zwar eine persönliche Belastung. Offen bleibe jedoch, worin der konkrete Zusammenhang zwischen dieser Belastung und einer Einschränkung seiner fachlichen Arbeitsweise bestehen soll. Entscheidend sei nicht, ob öffentliche Auseinandersetzungen als belastend empfunden werden. Die Mutter stelle die Belastung als solche nicht in Abrede, sondern hinterfrage deren verfahrensrechtliche Bedeutung.
Aus ihrer Sicht sind eine persönliche Belastung durch öffentliche Kritik und eine fachliche Einschränkung der Gutachtertätigkeit nicht ohne Weiteres gleichzusetzen. Gerade von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen, dessen Aufgabe in der professionellen Bewertung komplexer menschlicher Konflikte und Belastungssituationen besteht, könne erwartet werden, dass er auch unter schwierigen Rahmenbedingungen die erforderliche professionelle Distanz wahrt oder nachvollziehbar darlegt, weshalb dies im konkreten Verfahren nicht mehr möglich sein soll.
Unter diesen Umständen stellen sich aus Sicht der Berichterstattung insbesondere Fragen wie
Beschreibt der Sachverständige lediglich eine subjektiv empfundene persönliche Belastung oder legt er nachvollziehbar dar, weshalb diese seine fachliche Unabhängigkeit und wissenschaftliche Arbeit tatsächlich beeinträchtigen soll?
Unter welchen Voraussetzungen führt öffentliche Kritik an der Tätigkeit eines Sachverständigen tatsächlich zu einer Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit oder gehört die Auseinandersetzung mit sachlicher Kritik zu den beruflichen Anforderungen einer Person, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eine besondere Vertrauensstellung einnimmt?
Die Bedeutung der konkreten Darlegung
Eine persönliche Betroffenheit allein dürfte nicht automatisch dazu führen, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger von seinem Auftrag entbunden wird. Entscheidend ist vielmehr, ob konkrete Umstände vorliegen, aus denen sich eine tatsächliche Beeinträchtigung der erforderlichen Unabhängigkeit, Unvoreingenommenheit oder fachlichen Arbeitsfähigkeit ergibt.
Für die Beurteilung eines Entpflichtungsantrags kommt es daher maßgeblich darauf an, ob nachvollziehbar dargelegt wird, welche konkreten Auswirkungen die geltend gemachten Belastungen auf die weitere Gutachtenerstattung haben können. Nicht allein die Existenz einer Belastung, sondern deren konkrete Bedeutung für die sachverständige Tätigkeit ist dabei entscheidend.
Welche konkrete fachliche Auswirkung hat die persönliche Belastung auf die Fähigkeit, den Gutachtenauftrag weiterhin objektiv, methodisch nachvollziehbar und wissenschaftlich fundiert zu erfüllen?
Welche objektiv überprüfbaren Kriterien ermöglichen es dem Gericht und den am Verfahren Beteiligten, eine solche geltend gemachte Einschränkung nachzuvollziehen und zu bewerten?
Gerade bei einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen ist eine nachvollziehbare Verbindung zwischen der persönlichen Belastung und einer möglichen Einschränkung der fachlichen Tätigkeit von besonderer Bedeutung. Nur wenn diese Verbindung konkret dargestellt wird, kann eine angemessene Abwägung zwischen den persönlichen Belangen des Sachverständigen und den Interessen an einer effektiven sowie zeitnahen Durchführung des Verfahrens erfolgen.
Das Hochzeitsvideo als Auslöser – private Enthüllung oder öffentliche Quelle?
Besondere Bedeutung erhält in diesem Zusammenhang die ergänzende Begründung des Sachverständigen Dipl.-Psych. Udo Hewing vom 06.07.2026. Darin nimmt er Bezug auf ein Video einer privaten Hochzeitsfeier vom 19.08.2018 im Hotel „Gotteslob“ in Rheine, das von ihm selbst veröffentlicht worden sein soll.
Die Redaktion samkritik hatte dieses Video nicht aus einem geschützten oder nicht öffentlich zugänglichen Bereich entnommen, sondern dieses befand sich zuvor auf einem öffentlich erreichbaren YouTube-Kanal des Sachverständigen und war damit für einen unbestimmten Personenkreis abrufbar.
In der beanstandeten Berichterstattung wurde das Video ausschließlich als Bildquelle verwendet. Gegenstand der Berichterstattung war nicht das Privatleben des Sachverständigen als solches gewesen, sondern seine Tätigkeit im familiengerichtlichen Verfahren, insbesondere die Dauer der Begutachtung, die Verfahrensabläufe und Verzögerungen.
Eine sachliche Berichterstattung über die berufliche Tätigkeit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen erfordert eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und dem Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen, der insbesondere durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet werden.
Der Persönlichkeitsschutz umfasst grundsätzlich auch den Schutz privater Lebensbereiche vor einer unerwünschten Veröffentlichung. Zugleich kann bei der rechtlichen Einordnung eine Rolle spielen, ob eine Information zuvor durch die betroffene Person selbst bewusst öffentlich zugänglich gemacht wurde. Eine solche Veröffentlichung kann bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Informationsinteresse zu berücksichtigen sein.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass auch scharfe und kritische sowie zugespitzte Äußerungen grundsätzlich vom Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG umfasst sein kann. In seinem Beschluss vom 28.07.2014, Az. 1 BvR 482/13, hat das Gericht betont, dass die Zulässigkeit kritischer Äußerungen insbesondere davon abhängt, ob die sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund steht oder ob die Äußerung auf eine persönliche Herabsetzung abzielt.
Kann die journalistische Verwendung eines Materials, das zuvor vom Sachverständigen selbst öffentlich zugänglich gemacht wurde eine Belastung begründen, die eine weitere sachverständige Tätigkeit tatsächlich unmöglich macht?
Handelt es sich bei der Berichterstattung um eine erstmalige Offenlegung privater Tatsachen oder um die Verwendung bereits öffentlich verfügbarer Inhalte in einem beruflichen und verfahrensbezogenen Zusammenhang?
Welche konkrete fachliche Einschränkung soll sich daraus ergeben?
Oder betrifft die Belastung letztlich vielmehr die öffentliche Auseinandersetzung eigenen beruflichen Rolle, Verantwortung und Bewertung der eigenen Tätigkeit?
Entscheidend dürfte dabei sein, ob eine solche Belastung über eine allgemeine öffentliche Auseinandersetzung hinausgeht und tatsächlich geeignet ist, die erforderliche fachliche Unabhängigkeit, Unvoreingenommenheit oder die wissenschaftliche fundierte Erstattung eines Gutachtens zu beeinträchtigen.
Gerade im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren stellt sich daher die Frage, ob die kritische öffentliche Betrachtung sachverständiger Tätigkeit und ihrer Auswirkungen grundsätzlich Teil einer fachlichen und gesellschaftlichen Diskussion ist oder ob im konkreten Fall Umstände vorliegen, die eine weitere sachverständige Tätigkeit tatsächlich erschweren oder unmöglich macht.
Wer hat die private Lebenssphäre tatsächlich in die Öffentlichkeit getragen und wer hat die Daten der Hochzeitsgäste geschützt?
Das Video wurde nicht von der Redaktion samKRITIK erstellt, veröffentlicht oder inhaltlich zum Gegenstand einer Berichterstattung über das Privatleben des Sachverständigen Dipl. – Psych. Udo Hewing gemacht. Es wurde ausschließlich als Bildquelle im Rahmen einer Berichterstattung über seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachverständiger im Beitrag „Systemischer Moment in Hamm – Das rätselhafte zweite Gutachten-Paradox im 12. Senat für Familiensachen – Eine Vollbremsung im Kindschaftsverfahren mit weitreichenden Folgen und Gefahr für das Kind“ verwendet.

Bildquelle: https://youtu.be/87nU_RPVtSc?si=nhvfxQ1wasgGbe6P
Erst im Rahmen einer weiteren Prüfung des verwendeten Materials und nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen wurde erkennbar, dass es sich bei dem öffentlich zugänglichen Video um Aufnahmen seiner privaten Hochzeitsfeier handelt.
Die private Lebenssphäre wurde nicht durch eine journalistische Recherche in einen geschützten Lebensbereich herausgelöst. Vielmehr beruhte die Verwendung auf einem Inhalt, der zuvor bereits durch den Sachverständigen selbst öffentlich zugänglich gemacht und dadurch für einen unbestimmten Personenkreis abrufbar gewesen war.
Ohne diese vorherige Veröffentlichung wäre der private Lebensbereich des Sachverständigen nicht Gegenstand der Berichterstattung geworden.
Wenn der Sachverständige nun den Schutz seiner Privatsphäre im Zusammenhang mit diesem Material geltend macht, ist auch die ursprüngliche Veröffentlichung und deren Reichweite in die rechtliche und tatsächliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
Dabei wäre durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl. – Psych. Udo Hewing zu berücksichtigen gewesen, dass eine private Hochzeitsfeier, nicht ausschließlich die Person betrifft, welche eine Veröffentlichung veranlasst. Solche Aufnahmen können regelmäßig auch weitere Personen abbilden, etwa Ehepartner, Angehörige, Freunde oder Gäste, deren eigene Persönlichkeitsrechte berührt sein können.
Welche datenschutzrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Erwägungen lagen der ursprünglichen Veröffentlichung zugrunde?
Wurde vor der Veröffentlichung des Videos durch den Sachverständigen Dipl. – Psych. Udo Hewing geprüft, ob und in welchem Umfang die abgebildeten Personen mit einer Veröffentlichung gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Personen einverstanden waren?
Wurde insbesondere berücksichtigt, dass durch eine Veröffentlichung auf einer öffentlich zugänglichen Plattform nicht nur ein begrenzter privater Kreis, sondern grundsätzlich jedermann Zugriff auf die Aufnahmen erhalten konnte?
Diese Fragen knüpfen unmittelbar an den nun geltend gemachten Schutzbereich der privaten Lebenssphäre an. Wenn die spätere Verwendung eines öffentlich zugänglich gemachten Inhalts als erhebliche persönliche Belastung bewertet wird, stellt sich zugleich die Frage, welche Bedeutung der ursprünglichen Entscheidung zukommt, diesen Inhalt einer unbegrenzten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Dabei geht es nicht allein um den Schutz der eigenen Persönlichkeit des Sachverständigen. Ebenso ausschlaggebend ist die Frage, wie mit den Persönlichkeitsrechten weiterer Personen umgegangen wurde, die möglicherweise ohne eigene öffentliche Rolle und ohne eigene Entscheidung Bestandteil einer solchen Veröffentlichung geworden sind.
Welche Maßstäbe legt ein gerichtlich bestellter Sachverständiger selbst an, wenn er private Inhalte mit Bezug zu weiteren Personen öffentlich zugänglich macht?
Gerade durch den nun geltend gemachten Schutzes der privaten Lebenssphäre erscheint diese Frage von Bedeutung. Denn der Schutz personenbezogener und privater Informationen betrifft nicht nur spätere Veröffentlichungen durch Dritte, sondern bereits die Entscheidung, welche Inhalte aus dem privaten Lebensbereich einer unbestimmten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Der Widerspruch zwischen Datenkontrolle und Datenerhebung – DSGVO als Einbahnstraße im familiengerichtlichen Verfahren
Besonders bemerkenswert erscheint der zeitliche Zusammenhang mit dem zuvor von der Mutter geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO.
Während die Mutter nach eigenen Angaben zunächst selbst Informationen und personenbezogene Daten offenlegen musste, bevor sie ihre datenschutzrechtlichen Rechte gegenüber dem Sachverständigen wahrnehmen kann, da ihre Anfrage im Verfahren zunächst zurückgestellt worden war, um eine Beschleunigung der Begutachtung zu ermöglichen.
Während der Sachverständige nun den Schutz seiner eigenen privaten Lebenssphäre gegenüber einer öffentlichen Berichterstattung anführt, sah sich die Mutter ihrerseits zunächst veranlasst, aktiv Transparenz über den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten innerhalb der familienpsychologischen Begutachtung bislang erfolglos einzufordern.
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO diente dabei aus Sicht der Mutter nicht einer öffentlichen Auseinandersetzung, sondern der Klärung einer grundlegenden datenschutzrechtlichen Frage.
Welche personenbezogenen Daten werden über eine zu begutachtende Person verarbeitet, zu welchen Zwecken werden diese Daten verwendet, wie erfolgt die Verarbeitung, an wen werden diese weitergeben und in welchem Umfang fließen diese Erkenntnisse in eine familienpsychologische Begutachtung ein?
Auf der einen Seite steht der Schutz der privaten Lebenssphäre eines Sachverständigen gegenüber einer öffentlichen Berichterstattung.
Auf der anderen Seite das Interesse einer zu begutachtenden Mutter an Transparenz darüber, wie mit ihren höchstpersönlichen Daten innerhalb einer gerichtlichen Begutachtung umgegangen wird.
Familienpsychologische Begutachtungen greifen regelmäßig tief in persönliche und teilweise intime Lebensbereiche von Eltern und Kindern ein. Der Sachverständige erhebt, verarbeitet und bewertet personenbezogene Informationen, weil dies Bestandteil seines gerichtlichen Auftrags ist. Gerade deshalb stellt sich die Frage nach einer Symmetrie der Maßstäbe.
Welche Anforderungen gelten für die Erhebung, Verarbeitung, Einordnung und Bewertung personenbezogener persönlicher Informationen von Eltern und Kindern im Rahmen einer familienpsychologischen Begutachtung?
Welche Anforderungen gelten, wenn ein Sachverständiger selbst Gegenstand einer sachbezogenen öffentlichen Diskussion über seine berufliche Tätigkeit wird?
Nach welchen Kriterien wird die Bedeutung privater Lebensbereiche, Intimsphäre und personenbezogener Informationen durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen bewertet, wenn ein Sachverständiger einerseits selbst den Schutz seiner Privatsphäre geltend macht und andererseits im Rahmen seiner Tätigkeit regelmäßig Einblicke in die privaten und teilweise intimen Lebensbereiche anderer Menschen erhält?
Gelten die Maßstäbe, nach den privaten Lebenssphären bewertet und eingeordnet werden, für alle am Verfahren Beteligten gleichermaßen?
Besondere Bedeutung erhält in diesem Zusammenhang die Anregung der Mutter, den Sachverständigen Dipl.-Psych. Udo Hewing dazu Stellung nehmen zu lassen, in welchem Umfang im Rahmen des Explorationsgesprächs vom 07.04.2026 Fragen zum privaten Lebensbereich und zu intimen persönlichen Bereichen der Mutter gestellt wurden.
Motivation der Anregung war, ob im Verfahren einheitliche Maßstäben für den Umgang mit privaten und persönlichen Informationen unter dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG für alle am Verfahren Beteiligten gelten. Wenn die Einbeziehung privater Lebensbereiche durch den Sachverständigen außerhalb einer Begutachtung als belastend oder besonders schutzbedürftig bewertet wird, stellt sich zugleich die Frage, nach welchen fachlichen Kriterien die Einbeziehung privater Informationen innerhalb einer Begutachtung erfolgt.
Ebenso stellt sich die Frage, nach welchen fachlichen Kriterien private Informationen im Rahmen einer familienpsychologischen Begutachtung eingeordnet und als bedeutend und ausschlaggebend angesehen werden, insbesondere in einem Verfahren, dessen Gegenstand lediglich die Ausgestaltung von Videokontakten zwischen Mutter und Tochter ist.
Wie werden vergleichbare Eingriffe in die Privatsphäre und Intimsphäre der zu Begutachtenden fachlich eingeordnet?
Wie wird bewertet, dass persönliche Lebensbereiche einerseits notwendiger Bestandteil einer sachverständigen Exploration sein können, andererseits aber zugleich eine besondere Belastung für die Betroffenen darstellen können?
Nach welchen fachlichen Kriterien wird zwischen einer notwendigen Einbeziehung privater Informationen im Rahmen einer Begutachtung und einer unzulässigen Einbeziehung privater Lebensbereiche unterschieden?
Welche Grenzen wurden im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen gezogen und nach welchen Kriterien wurde entschieden, welche persönlichen oder gegebenenfalls intimen Lebensbereiche für die Beantwortung des gerichtlichen Gutachtenauftrags erforderlich sind?
Gerade in familiengerichtlichen Verfahren ist eine transparente und nachvollziehbare Einordnung von besonderer Bedeutung. Sachverständige bewegen sich regelmäßig in sensiblen Bereichen, in denen einerseits umfassende Einblicke in persönliche Lebensumstände erforderlich sein können, um eine fachliche Einschätzung abzugeben. Andererseits müssen Umfang, Zweck und fachliche Erforderlichkeit der erhobenen Informationen nachvollziehbar begründet sein.
Eine faire und rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung setzt voraus, dass sowohl die fachlichen Anforderungen an eine sachverständige Begutachtung als auch die Persönlichkeitsrechte der zu begutachtenden Personen angemessen berücksichtigt werden.
Ein Verfahren zwischen Zeitdruck, Vertrauensfrage und Verbundenheit von Mutter und Tochter – wer trägt Verantwortung für die Vertiefung der Entzweihung und die weitere Entwicklung
Im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass die ursprünglich gesetzte Frist zur Erstellung des Gutachtens bereits seit 7 Monaten überschritten wurde. Aus Sicht der Mutter führt jede weitere Verzögerung zu zusätzlichen Belastungen. Sie sieht insbesondere die Gefahr, dass sich die bestehende Distanz zwischen ihr und ihrer Tochter weiter verfestigt und die Wiederherstellung und Stärkung der familiären Verbundenheit dadurch erschwert wird.
Handelt es sich dabei um einen objektiven Hinderungsgrund, der einer weiteren unabhängigen und fachgerechten Begutachtung tatsächlich entgegensteht?
Handelt es sich um eine erhebliche persönliche Belastung, die zwar nachvollziehbar sein kann, aber nicht automatisch zu einer Einschränkung der sachverständigen Tätigkeit führen muss?
Entscheidend ist dabei nicht allein das Vorliegen einer Belastung, sondern die Frage, ob konkrete Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich eine Beeinträchtigung der erforderlichen Unabhängigkeit, Unvoreingenommenheit oder wissenschaftlich fundierten Arbeitsweise ergibt.
Welche konkreten Umstände müssen vorliegen, damit ein gerichtlich bestellter Sachverständiger von seinem Auftrag entbunden werden kann?
Hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, weshalb die geltend gemachten Belastungen eine weitere objektive Begutachtung ausschließen oder wesentlich erschweren oder beschreibt er vor allem die Auswirkungen einer öffentlichen und kritischen Auseinandersetzung mit seiner beruflichen Tätigkeit?
Diese Fragen werden letztlich nicht durch die öffentliche Diskussion entschieden, sondern durch die sorgfältige Prüfung des zuständigen Spruchkörpers. Maßgeblich ist, ob konkrete Umstände vorliegen, die eine weitere fachgerechte Gutachtenerstattung tatsächlich infrage stellen, oder ob lediglich eine erhebliche persönliche Betroffenheit vorliegt, die mit einer öffentlichen beruflichen Tätigkeit verbunden sein kann.
Von besonderer Bedeutung ist dabei das Verhältnis zwischen professioneller Distanz, öffentlicher Kontrolle und persönlicher Belastbarkeit. Gerade bei familiengerichtlichen Begutachtungen treffen unterschiedliche Interessen aufeinander: der Schutz der persönlichen Integrität des Sachverständigen, das Interesse an einer sachlichen öffentlichen Diskussion über gerichtliche Verfahren sowie der Anspruch der betroffenen Familien auf eine zeitnahe, unabhängige und fachlich belastbare Entscheidungsgrundlage.
Wie dieses Gleichgewicht hergestellt wird, ist eine zentrale Frage für das Vertrauen in familiengerichtliche Verfahren.
Fest steht, dass der Entpflichtungsantrag des Sachverständigen Dipl.-Psych. Udo Hewing inzwischen selbst zu einem wesentlichen Bestandteil des Verfahrens geworden ist.
Wer überprüft diejenigen, die im Auftrag des Gerichts fachliche Einschätzungen über andere Menschen abgeben und über diese urteilen?
Welche Maßstäbe gelten für die Bewertung der eigenen Tätigkeit und welche Anforderungen werden an die professionelle Distanz aller Beteiligten gestellt?
Wann führt öffentliche Kritik an der Arbeit eines Sachverständigen tatsächlich zu einer Beeinträchtigung seiner fachlichen Unabhängigkeit?
Wann gehört die sachliche Auseinandersetzung mit einer beruflichen Tätigkeit zu einem notwendigen Bestandteil gesellschaftlicher und rechtsstaatlicher Kontrolle?
Die Beantwortung dieser Fragen wird maßgeblich davon abhängen, ob zwischen persönlicher Belastung, fachlicher Einschränkung und verfahrensrechtlicher Verantwortung nachvollziehbar unterschieden wird.
Vom Gutachten-Paradox zum Entpflichtungs und Vertrauens-Paradox
Der Fall in Hamm entwickelt sich damit zunehmend von einer Frage der Verfahrensdauer und Gutachtenerstellung zu einer grundsätzlichen Vertrauensfrage. Zu Beginn der Auseinandersetzung standen vor allem verfahrensbezogene Fragen im Raum,
wer steuert ein Verfahren tatsächlich, wenn dessen zentrale Beweisgrundlage über Monate nicht fertiggestellt wird?
wer trägt Verantwortung für den Fortgang eines Verfahrens, wenn dessen zentrale Beweisgrundlage über einen längeren Zeitraum nicht erhoben wird?
was geschieht, wenn ein familiengerichtliches Verfahren sein wesentliches Gutachten verliert?
Wie kann ein Kindschaftsverfahren fortgeführt werden, wenn die maßgebliche sachverständige Grundlage nicht rechtzeitig vorliegt?
Mit dem Entpflichtungsantrag des Sachverständigen verschiebt sich der Schwerpunkt der Diskussion.
Was geschieht, wenn der Sachverständige selbst zum Gegenstand einer fachlichen und verfahrensrechtlichen Prüfung wird?
Nach welchen Maßstäben wird überprüft, ob ein Sachverständiger trotz einer geltend gemachten persönlichen Belastung weiterhin in der Lage ist, eine objektive, unabhängige und wissenschaftlich fundierte Begutachtung durchzuführen?
Wie wird das Vertrauen in ein Verfahren gewahrt, wenn sowohl die fachliche Grundlage als auch die Person des Gutachters selbst Gegenstand der Auseinandersetzung werden?
Damit entsteht ein neuer Herausforderungsbereich, unter welchen Voraussetzungen Vertrauen in eine sachverständige Bewertung erhalten bleiben kann.
Sachverständigengutachten unterliegen gerichtlicher Kontrolle – und damit auch fachlicher Diskussion zur Sozialsphäre eines Sachverständigen
Im Wesentlichen geht es nicht um ein einzelnes Gutachten und auch nicht um die private Person des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl. – Psych. Udo Hewing. Gegenstand der Auseinandersetzung ist vielmehr damit, wie ein Rechtsstaat den Ausgleich zwischen Persönlichkeitsschutz, öffentlicher Kontrolle und der besonderen Verantwortung gerichtlich bestellter Sachverständiger gewährleistet.
Es geht um Vertrauen, das Vertrauen der Betroffenen in die gerichtliche Verfahrensleitung, in die gerichtlichen Kontrollmechanismen und in diejenigen, deren fachliche Einschätzungen maßgeblichen Einfluss auf gerichtliche Entscheidungen entfalten können. Dieses Vertrauen setzt voraus, dass auch die Tätigkeit derjenigen, die andere beurteilen, selbst einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Kontrolle unterliegt.
Die Berichterstattung richtet sich deshalb nicht gegen die Privatperson Udo Hewing. Gegenstand ist ausschließlich seine Funktion als gerichtlich bestellter Sachverständiger. Soweit private Umstände angesprochen werden, geschieht dies allein deshalb, weil der Sachverständige diese selbst zum Bestandteil seines Entpflichtungsantrags gemacht und damit als Begründung für seinen Rückzug aus einem laufenden gerichtlichen Verfahren eingeführt hat. Die Berichterstattung greift diese Umstände nicht losgelöst oder aus bloßem Sensationsinteresse auf, sondern ausschließlich im Zusammenhang mit ihrer Bedeutung für das gerichtliche Verfahren.
Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die kritische Auseinandersetzung mit Personen, die innerhalb staatlicher oder gesellschaftlich bedeutsamer Entscheidungsprozesse besondere Funktionen wahrnehmen, grundsätzlich von der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ist nicht lediglich privater Dienstleister, sondern Teil der gerichtlichen Beweisaufnahme. Seine fachlichen Feststellungen können erheblichen Einfluss auf gerichtliche Entscheidungen haben, insbesondere in Verfahren über elterliche Sorge und Umgang sowie auf das grundrechtlich geschützte Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und die Entwicklung betroffener Kinder.
Hieraus folgt nicht, dass der Sachverständige seinen Persönlichkeitsschutz verliert. Auch er ist Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Seine Privat- und Intimsphäre bleiben uneingeschränkt geschützt. Die berufliche Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachverständiger gehört jedoch regelmäßig zur Sozialsphäre. Diese ist einer öffentlichen und fachlichen Auseinandersetzung grundsätzlich zugänglich, sofern die Kritik auf wahren Tatsachen beruht, einen sachlichen Bezug zur ausgeübten Funktion aufweist und nicht auf eine persönliche Herabsetzung oder Bloßstellung abzielt.
Gerade familienpsychologische Gutachten stehen seit Jahren im Mittelpunkt wissenschaftlicher, fachlicher und gesellschaftlicher Diskussionen. Erörtert werden unter anderem die Qualität der Gutachten, die Transparenz der angewandten Methoden, die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsgrundlagen sowie die Rolle von Sachverständigen im familiengerichtlichen Verfahren. Die öffentliche Diskussion dieser Fragen dient nicht der Diffamierung einzelner Personen, sondern der Qualitätssicherung rechtsstaatlicher Verfahren.
Bei der Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, ob Informationen bereits zuvor von der betroffenen Person selbst öffentlich gemacht oder in das Verfahren eingeführt wurden. Die bloße Bezugnahme auf bereits öffentlich zugängliche oder vom Betroffenen selbst zum Gegenstand seiner Verfahrensbegründung gemachte Tatsachen stellt regelmäßig keine erstmalige Offenlegung privater Lebensverhältnisse dar. Maßgeblich bleibt vielmehr, ob die erneute Darstellung einen sachlichen Beitrag zur öffentlichen Diskussion leistet oder lediglich der persönlichen Bloßstellung dient.
Von einem psychologischen Sachverständigen wird erwartet, dass er persönliche Belastungen und emotionale Reaktionen professionell selbstkritisch prüfen und von seiner gutachterlichen Tätigkeit trennen kann. Gerade diese Fähigkeit gehört zu den grundlegenden Anforderungen seines Berufsbildes. Deshalb richtet sich die öffentliche Auseinandersetzung nicht gegen den Menschen hinter dem Sachverständigen, sondern gegen die Ausübung einer Funktion, die tiefgreifende Auswirkungen auf das Leben anderer Menschen haben kann.
Wo staatliche Entscheidungen in erheblichem Maße auf sachverständige Einschätzungen gestützt werden, muss auch deren Zustandekommen einer kritischen öffentlichen Betrachtung zugänglich bleiben. Dies dient nicht der persönlichen Herabsetzung des Sachverständigen, sondern der Sicherung rechtsstaatlicher Transparenz, gerichtlicher Kontrolle und des Vertrauens in die Rechtspflege.
Die eigentliche rechtsstaatliche Frage lautet daher nicht, ob ein Sachverständiger Kritik hinnehmen muss. Sie lautet vielmehr.
Wer kontrolliert diejenigen, deren fachliche Einschätzungen für gerichtliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung sind? Und wie gewährleistet der Rechtsstaat eine wirksame Kontrolle, wenn gerade derjenige, der das Gericht fachlich unterstützen soll, selbst zum Gegenstand einer verfahrensrechtlichen Überprüfung wird?
