Wer bezahlt eigentlich die Fahrt zum Gericht?
Was viele nicht wissen – und zahlen deshalb unnötig selbst.
Warum wissen so wenige, dass ihnen dieser Anspruch zustehen kann?
Ein Brief vom Gericht. Ein Termin zur Anhörung bzw. Erörterung. Eine gerichtliche Einladung kann für Betroffene nicht nur emotional oder organisatorisch belastend, sondern auch finanziell eine Herausforderung sein.
Wer bezahlt eigentlich die Fahrt zum Gericht?
Gerade für Menschen mit geringem Einkommen können Fahrtkosten eine erhebliche Belastung darstellen. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen und notwendige Anträge rechtzeitig vor einem Anhörungs- bzw. Erörterungstermin zu stellen.
Wie viele Menschen verzichten auf ihre Rechte, weil sie glauben, sich den Gerichtstermin nicht leisten zu können?
Wer vom Gericht zu einer Anhörung oder einem Erörterungstermin geladen wird und die Kosten nicht selbst tragen kann, muss den Weg dorthin nicht zwangsläufig aus eigener Tasche bezahlen.
Der teuerste Fehler im Gerichtsverfahren ist oft kein juristischer, sondern ein organisatorischer, denn viele am Verfahren Beteiligte zahlen ihre Anreise zum Gericht aus eigener Tasche, obwohl das nicht immer erforderlich ist.
Viele Betroffene gehen wie selbstverständlich davon aus, dass sie die Fahrtkosten selbst tragen müssen, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen für erforderlich hält. Jene erfahren davon erst gar nicht, dass bestimmte Kosten möglicherweise erstattungsfähig gewesen wären.
Wer seine Rechte nicht kennt, verzichtet oft auf Ansprüche, die ihm zustehen. Gerade in Verfahren, in denen jede Teilnahme wichtig ist, können Fahrtkosten darüber entscheiden, ob jemand sein Recht überhaupt wahrnehmen kann.

Wer Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe (VKH / PKH) erhält, gilt grundsätzlich als finanziell nicht leistungsfähig. Wird diese Person vom Gericht persönlich zu einer Anhörung oder einem Erörterungstermin geladen, sollte frühzeitig ein Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten gestellt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können die notwendigen Reisekosten erstattet bzw. übernommen werden.
„Wird einem Beteiligten Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe (VKH / PKH) bewilligt und ordnet das Gericht sein persönliches Erscheinen oder seine persönliche Anhörung an, gehören die notwendigen Reisekosten grundsätzlich zu den von der Staatskasse zu tragenden Auslagen. Sowohl die Höhe als auch das Verfahren richten sich in entsprechender Anwendung nach den Vorschriften des JVEG.“
Die notwendigen Fahrtkosten können von der Staatskasse übernommen werden und die Anreise muss häufig nicht selbst bezahlt werden. Das hat unter anderem das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluss vom 14.06.2022 – Az.: 6 WF 86/22 klargestellt .
Eine bewilligte Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe (VKH / PKH) umfasst nicht nur die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt, sondern kann auch notwendige weitere Kosten des gerichtlichen Verfahrens betreffen.
Dennoch erfahren Betroffene hiervon oft erst, wenn sie gezielt danach fragen. Die rechtlichen Grundlagen sind insbesondere § 122 ZPO, die Wirkung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe und der notwendigen Auslagen, § 76 FamFG, die Verweisung auf die Vorschriften der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe und § 118 ZPO, wenn das Gericht zur Anhörung oder Erörterung lädt.
Wer seine Rechte nicht kennt, verzichtet möglicherweise auf Ansprüche, die ihm zustehen und verliert dabei noch mehr Geld.
Warum erfahren viele Betroffene davon erst, wenn sie selbst gezielt danach suchen oder ausdrücklich nachfragen?
Viele Betroffene kennen ihre Rechte nicht automatisch. Sie müssen zunächst davon erfahren und sich eigenständig mit diesen auseinandersetzen. Den Rechte helfen einem nur, wenn man sie kennt und anwenden kann.
Oft scheitert es nicht an fehlenden Ansprüchen, sondern an fehlenden Informationen. Wer seine Rechte kennt, kann unnötige Kosten und finanzielle Belastungen vermeiden. Denn Unwissen kann am Ende teurer sein als ein Gerichtstermin selbst. Eine einfache Nachfrage kostet nichts – unnötige Fahrtkosten dagegen schon.
Eine Betroffene hat unserer Redaktion samKRITIK hierzu Unterlagen zur Verfügung gestellt. Der konkrete Fall zeigt, dass Fahrtkosten übernommen werden, woraus hervorgeht, dass ihre Fahrtkosten im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Termin berücksichtigt wurden. Als Berechnungsgrundlage wurde dabei eine Kilometerpauschale von 0,35 € pro Kilometer angesetzt.
Im Fall der betroffenen Person und den vorliegenden Unterlagen wurden die geltend gemachten Fahrtkosten sowohl für die An- als auch für die Rückfahrt mit einer Kilometerpauschale von 0,35 € je Kilometer berücksichtigt und entsprechend erstattet.
Sie macht nachdrücklich deutlich, dass die Unterstützung unterschiedlich gestaltet werden kann. Wenn kein eigenes Fahrzeug vorhanden ist, kann in bestimmten Fällen eine Unterstützung bei der Anreise erfolgen. Nach Angaben der Betroffenen wurde beispielsweise in Aussicht gestellt, dass eine Fahrkarte für die Bahn im Voraus bereitgestellt werden könne. Wer mit dem eigenen Fahrzeug anreist, kann die entstandenen Fahrtkosten nach Wahrnehmung des Termins entweder per Überweisung erstattet bekommen oder die Auszahlung der Kosten unmittelbar vor Ort während einer Verhandlungspause erhalten.
Die Redaktion samKRITIK stellt leider immer wieder fest, dass Betroffene ihr erworbenes Wissen nicht mit anderen teilen und anderen dadurch keine Hilfestellung leisten. Daher stellt eine Betroffene ihr erlangtes Wissen der Redaktion samKRITIK zur Verfügung und ermöglicht anderen, durch ihre Erfahrungen wertvolle Unterstützung zu erhalten und darauf zurückgreifen zu können.
Wenn sich noch mehr Menschen dazu entscheiden würden, ihr Wissen und ihre Erfahrungen weiterzugeben, könnten diejenigen entlastet werden, die tatsächlich etwas verändern möchten. Sie müssten nicht immer wieder die Last allein tragen, ausgenutzt werden oder sich sogar als Sündenböcke darstellen lassen. Dabei ist besonders problematisch, dass engagierte Menschen häufig öffentlich diskreditiert werden, sobald sie eine Grenze ziehen und nicht mehr alles hinnehmen.
Hinweis der Redaktion:
Dieser Beitrag dient ausschließlich der Information, ersetzt keine individuelle Rechtsberatung und gibt einen Erfahrungsbericht wieder. Die Erstattung von Kosten durch Gerichte hängt stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls sowie den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Sowohl die Betroffene als auch ihre Bevollmächtigte weisen jedoch darauf hin, dass eine gewisse Hartnäckigkeit erforderlich und notwendig ist. Es wird zunehmend festgestellt, dass Gerichte Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe (VKH / PKH) mitunter ablehnen oder fehlerhaft berechnen, wodurch Ratenzahlungen entstehen.
Zugleich folgt nicht automatisch aus dem Beitrag, dass jede Person, die betroffen ist, in jedem Verfahren Anspruch auf die gleiche Berechnungsmethode oder das gleiche Berechnungsergebnis hat.
Gerade deshalb sammelt samKRITIK Wissen, erklärt Hintergründe sowie Zusammenhänge und zeigt auf, was jeder wissen sollte.
Es lohnt sich immer frühzeitig nachzufragen, die eigenen Möglichkeiten zu prüfen und hartnäckig zu bleiben.
Quellen:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003108
https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__76.html?
