Wenn ein verfristeter und nicht mehr auffindbarer Gutachtenauftrag an den Dipl.-Psych. Udo Hewing zum Nadelöhr eines Kindschaftsverfahrens im 12. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm wird.
Ein Entpflichtungsantrag des Dipl. Psych. Udo Hewing unter ausdrücklichen Verzicht einer Entschädigung aller seiner bisher erbrachten Leistungen erschüttert den 12. Senat für Familiensachen. Der Gutachter will aus dem Verfahren aussteigen.
Gerät die Verfahrensführung des 12. Senats für Familiensachen, unter Vorsitz des Richter Dr. Frank Bruske und Teammitglied sowie Entwickler von FTCAM am Oberlandesgericht Hamm auf den Prüfstand?

Das Gutachten und der Staat
Vor wenigen Tagen stand bereits an dieser Stelle das familiengerichtliche Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm unter der Überschrift „Das Gutachten-Paradox von Hamm – Wenn Zeit selbst zur Entscheidung wird“ innerhalb eines „grundsätzlich“ intakten Verfahrensrahmens auf dem Prüfstand, in dem sich die Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens über zwei Jahre verzögert hatte und die entscheidende Frage aufkam, welche Bedeutung das gesetzliche Beschleunigungsgebot in Kindschaftsverfahren noch hat, wenn ein familienpsychologisches Gutachten über Monate hinweg ausbleibt, während ein wesentlicher Teil der Begutachtung, die Interaktionsbegutachtung zwischen Mutter und Tochter, noch ausstand.
https://samkritik.org/das-gutachten-paradox-von-hamm-im-12-senat-fuer-familiensachen-wenn-zeit-selbst-zur-entscheidung-wird/
Die stille Verschiebung der Verantwortung
Vor dem Oberlandesgericht Hamm ist inzwischen eine Entwicklung eingetreten, die den bisherigen Rahmen sprengt und dem Verfahren zusätzliche Sprengkraft verleiht sowie erneut grundlegende Fragen nach dem weiteren Fortgang der Verfahrensführung, wenn ein Gutachten nicht fertig wird und verloren geht, aufwerfen.
Wer begutachtet und kontrolliert eigentlich die Kontrolleure?
Wann wird aus Verzögerung ein Abbruch der Beweisaufnahme und der Verlust der Beweisgrundlage?
Ein systemischer Moment – Entpflichtungsantrag als Instrument oder Symptom
Nach monatelanger Fristüberschreitung beantragt der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl. – Psych. Udo Hewing aus Rheine nach Aktenlage am 19.06.2026 unter ausdrücklichen Verzicht einer Entschädigung aller seiner bisher erbrachten Leistungen seine Entpflichtung.
Die Begründung überrascht. In dieser führt er unter anderem seinen Eintritt in den Ruhestand im März dieses Jahres an, eine aus seiner Sicht nicht mehr gewährleistete Unbefangenheit, die Einschätzung, nach Ablauf von mehr als zehn Monaten kein Gutachten mehr erstellen zu können, welches wissenschaftlichen Kriterien genügt sowie als Auslöser eine Anfrage vom 18.06.2026 der Redaktion samKRITIK.
Bemerkenswert ist dabei weniger der Antrag selbst als dessen Zeitpunkt. Nicht zu Beginn seiner Beauftragung. Nicht während der laufenden Begutachtung. Sondern nachdem die nach Aktenlage ursprünglich gesetzte Gutachtenfrist bereits seit Ende Dezember 2025 überschritten ist.
Weshalb die Mutter bereits im Januar mit einem entsprechenden Entpflichtungsantrag gerechnet hatte.
Das System Gutachter als Schlüsselfigur– zwischen gerichtlichem Auftrag, tatsächlicher Steuerung und struktureller Abhängigkeit
Bereits die erste Kontaktaufnahme durch den Sachverständigen Dipl. -Psych. Udo Hewing kurz vor dem Heiligen Abend erfolgte seit dem 27.08.2025 verzögert. Dabei hatte dieser die Verzögerung der Mutter zugeschrieben, weshalb sie sich erneut vor dem 12. Senat für Familiensachen erklären musste.
Nach der ersten Kontaktaufnahme stellte sie gegenüber dem Sachverständigen Dipl.-Psych. Udo Hewing einen Antrag nach Art. 15 DSGVO. Anstatt hierüber eigenständig im Rahmen seines Gutachtenauftrags zu entscheiden, ersuchte der Sachverständige zunächst das Gericht um eine Handlungsanweisung. Dadurch verzögerte sich das Verfahren um weitere zwei Monate.
Der Auskunftsanspruch wurde zunächst durch den 12. Senat für Familiensachen, entschieden unter dem neuen Vorsitz von Richter Dr. Frank Bruske und FTCAM, zurückgestellt, um dem Beschleunigungsgebot gem. § 155 FamFG Rechnung zu tragen. Ein Interessenkonflikt zwischen Auskunftsersuchen und Beschleunigungsgebot, insbesondere und unter anderem vor dem Hintergrund einer bereits verfristeten Gutachtenerstellung.
Zunächst werden personenbezogene Daten erhoben, ohne dass der zu Begutachtende im Einzelnen darüber in Kenntnis ist, zu welchen Zwecken sie im weiteren Verlauf eines oder mehrerer Verfahren(s) verwendet oder weitergegeben werden.
Bemerkenswert ist dabei, dass die Mutter bereits in einem vorherigen Verfahren, Az.: II – 12 UF 90/23, durch eine Gutachtenanalyse begründete Zweifel vorgebracht und im November 2024 erfahren hatte, dass der Sachverständige Dipl. – Psych. Hans-Hermann Bierbrauer aus Gummersbach ihr Gutachten dem Amtsgericht in Gummersbach, vertreten durch den Richter Adrien Morel in einem anderen Verfahren aktenkundig angeboten hatte. Vor diesem Hintergrund stellte sie im Dezember 2024 einen Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit gem. § 30 FamFG i. V. m. §§ 42 Abs. 2 und 406 Abs.1 ZPO.
Dieser wurde nach einer weiteren Stellungnahme des Sachverständigen Dipl. – Psych. Hans-Hermann Bierbrauer im Rahmen gegenüber der Mutter getätigter Äußerungen, welche nach Ausführungen der Mutter geeignet gewesen sind, sowohl ihre persönliche als auch finanzielle Integrität zu beeinträchtigen, mit Beschluss vom 07.04.2025, Az.: II – 12 UF 156/24, unter dem lediglich kurzen Vorsitz von Richter Paul Wesseler erfolgreich beschieden. Kurz gefasst, Dipl. – Psych. Hans-Hermann Bierbrauer ist raus.

Bildquelle: https://www.justiz.nrw/presse/2026-03-31 und archive.org
Nachdem der Autor der Beck-Kommentarliteratur und seiner Beschlüsse, Eckart Hammermann, sich Ende Januar 2025 vorzeitig in den Ruhestand verabschiedet hatte. Auch soll sich nach Mitteilungen an die Redaktion samKRITIK Dipl. – Psych. Hans-Hermann Bierbrauer im Anschluss in den Ruhestand begeben haben, nachdem dieser nach eigenen Angaben über 1.000 Kinder im Rahmen seiner Tätigkeit dem unbestimmten Rechtsbegriff „Kindeswohl“ zugeführt hatte.

Bildquelle: https://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/zt-Archiv/2025_Pressearchiv/02_25_PE_OLG_VROLG-Eckart-Hammermann-geht-in-den-Ruhestand/index.php
Damit zeichnet sich ein Ablauf und Fortgang eines Verfahrens ab, welcher über die Ebene eines einzelnen Sachverständigen und Verfahrens hinausgeht.
Ein Entpflichtungsantrag des Sachverständigen Dipl. – Psych. Udo Hewing sowie ein Schreiben dieser Art können den Verlauf und Fortgang eines gesamten Kindschaftsverfahrens weitreichend beeinflussen und rücken zwangsläufig auch die Frage auf den Prüfstand, wie es zu derart langen Verzögerungen und zu dieser Entwicklung ohne abschließendes Gutachten kommen konnte, welches für die weitere Entscheidung offenbar nach Aktenlage von prägender Bedeutung ist.
Ein Verfahren gegen das Kind und Verbundenheit
Es gibt Verfahren, bei denen jede Sekunde, jede Stunde und jede Woche zählt und es gibt Verfahren, in denen jede verlorene Zeit Auswirkungen auf die Verbundenheit und Entzweihung zwischen einem Kind und einem Elternteil, in dem Fall der Mutter, hat. Es sind Fälle wie dieser, die das Vertrauen in den Rechtsstaat auf eine harte Probe stellen. Ein Kindschaftsverfahren. Eine gerichtlich angeordnete familienpsychologische Begutachtung. Ein gesetzliches Beschleunigungsgebot und dennoch verstreichen Monate und schlussendlich drei Jahre.
Wenn das Gutachten des Dipl. – Psych. Udo Hewing in seiner systemischen Tiefe zum Nadelöhr der Justiz in Hamm wird
Anhand der Aktenlage beschränkte sich der Wunsch der Mutter während des laufenden Verfahrens im Wesentlichen lediglich auf das mildere Mittel „Videokontakte an besonderen Tagen“ zu ihrer Tochter. Vor diesem Hintergrund erscheinen naheliegende Fragen zunächst banal,
wenn es im Kern „nur“ um die Ausweitung von Telefon- und Videokontakten geht , hätte es dafür zwingend eines umfassenden familienpsychologischen Gutachtens bedurft?
Wo endet die rechtliche Entscheidung der freiwilligen Familiengerichtsbarkeit und wo beginnt die gutachterliche Vorstrukturierung von Entscheidungen?
Das Gutachten-Paradox von Hamm ist damit nicht nur eine Frage der Dauer eines Verfahrens oder der Belastbarkeit eines Sachverständigengutachtens. Es ist auch eine Frage der Entscheidungsebene und eine stille Verschiebung dieser in Richtung gutachterlicher Vorstrukturierung, selbst dort, wo Maßnahmen zunächst einfach und unmittelbar umsetzbar erscheinen. Wenn selbst die Ausweitung von Telefon- und Videokontakten in komplexe gutachterliche Verfahren eingebettet wird,
wo genau liegt dann noch der unmittelbare Entscheidungsspielraum des Gerichts?
Wenn das Verfahren seinen Gutachter verliert – Der systemische Moment der Instabilität
Ein familiengerichtliches Verfahren wirkt nach außen häufig stabiler, als es tatsächlich im Inneren ist. Es verfügt über Aktenzeichen, Fristen, Beschlüsse, klar definierte Rollenverteilung und Eltern als Verfahrensbeteiligte. Es folgt einer formalen geregelten Ordnung. Doch diese Ordnung ist antastbar. Sie beruht auf tragenden Verfahrenselementen und eines der wichtigsten ist das Sachverständigengutachten.
Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ist ausgerechnet dieses tragende Element nun selbst zum Instabilitätsfaktor geworden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat seine Entpflichtung beantragt. Damit verzögert sich das Verfahren nicht nur zeitlich, sondern gerät auch strukturell aus dem Gleichgewicht.
Denn ein Gutachten, das nicht mehr abgeschlossen wird, ist nicht einfach ein fehlender Baustein. Es ist ein abgebrochener Erkenntnisprozess. Die bis dahin gewonnenen Beobachtungen, Gespräche und Bewertungen bleiben unvollendet, ohne dass sie zu einer belastbaren fachlichen Einschätzung zusammengeführt werden können. Für das Gericht entsteht dadurch nicht lediglich eine Verzögerung, sondern eine Lücke im Fundament seiner Entscheidungsfindung.
Als Reaktion auf diesen strukturellen und kritischen Moment hat das Oberlandesgericht Hamm auf ein prozessuales Instrument zurückgegriffen und Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten angefordert.
Die Stellungnahmen als Erkenntnisquelle und Spiegel des verfahrensrechtlichen Konflikts – Schlüssel zur verfahrensrechtlichen Bewertung
Die Verfahrensbeiständin Martina Große-Feldhaus geht davon aus, dass bei einer weiteren Verzögerung des Verfahrens eine Gefährdung des Kindes vorliegt. Wie ihre Mitteilung zu verstehen ist, bleibt offen, denn eine Begründung enthält sie nicht.
Nach Auffassung der Mutter bleiben wesentliche Teile des Entpflichtungsantrags des Dipl. – Psych. Udo Hewing unbegründet. In ihrer Stellungnahme vom 28.06.2026 trägt sie unter anderem vor, dass Terminverschiebungen bereits seit April 2026 im Zusammenhang mit der durch den Sachverständigen Dipl. -Psych. Udo Hewing als erforderlich angesehenen Interaktionsbeobachtung zugenommen hätten. Zudem seien bekannte Urlaubszeiten der Schlüsselpersonen frühzeitig bekannt gewesen, sodass organisatorische Abläufe möglicherweise zur Verzögerung beigetragen haben.
Ob und in welchem Umfang diese Einschätzung zutrifft und ob zeitliche Überschneidungen verschiedener Urlaubs- und Fristverlängerungen Auswirkungen auf die Terminierung der Begutachtung hatten, bleibt Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und das Oberlandesgericht Hamm, 12. Senat für Familiensachen, wird es zu bewerten wissen. Lediglich regt sie an, diese Umstände bei der Entscheidung über den Entpflichtungsantrag zu berücksichtigen und die Interaktionsbeobachtung gerichtlich sicherzustellen. All jenes verdichtet sich jedoch zu weiteren umso größeren Fragen, welche häufig im Hintergrund bleiben.
Wie nimmt die freiwillige Familiengerichtsbarkeit und deren verantwortliche Spruchkörper in solchen Situationen ihre Steuerungs- und Kontrollfunktion wahr?
Reichen die bestehenden Kontrollmechanismen aus, wenn ein Gutachten zum Nadelöhr eines gesamten Verfahrens wird?
Die alleinige anwaltliche Vertretung des alleinsorgeberechtigten und das Kind dem Hilfesystem zuführenden Vaters, Rechtsanwältin Christiane M. Schmelter aus Gelsenkirchen, befindet sich bis einschließlich 08.07.2026 im Urlaub. Nach Mitteilung von Heiko Schott sei die Kanzlei Schmelter & Schott auf eine Fristverlängerung für die Stellungnahme zum Entpflichtungsantrag des Sachverständigen Dipl. – Psych. Udo Hewing angewiesen und anhand der Aktenlage durch das Oberlandesgericht Hamm auch gewährt worden.
Es bleibt an dieser Stelle spannend, es entsteht der Eindruck, dass sich alle Verfahrensbeteiligten ausnahmsweise einig werden könnten. Denn der 12. Senat für Familiensachen muss nun nicht nur über den Entpflichtungsantrag entscheiden, er muss zugleich den weiteren Fortgang des Verfahrens zum dritten Mal organisieren und die Beweisaufnahme sicherstellen.
Wie soll ein Verfahren fortgeführt werden, wenn sein zentraler fachlicher Baustein bzw. eine Schlüsselrolle wegbricht?
Die Rolle des Oberlandesgerichts Hamm – Eine Verfahrensführung wird zum Prüfstein
Gerichtlich bestellte Sachverständige nehmen in Kindschaftsverfahren eine Schlüsselrolle ein. Ihre Gutachten beeinflussen Entscheidungen von erheblicher Tragweite und sind Teil der gerichtlichen Beweisaufnahme.
Mit dem Entpflichtungsantrag verlagert sich die Aufmerksamkeit nun auf den 12. Senat des Oberlandesgerichts Hamm.
Zu welchem Zeitpunkt und anhand welcher Kriterien ist zu prüfen, ob ein gerichtlich bestellter Sachverständiger das beauftragte Gutachten noch innerhalb angemessener Zeit erstellen kann?
Welche Kontroll- und Überwachungsmechanismen bestehen, wenn ein Sachverständiger gerichtlich gesetzte Fristen über Monate hinweg überschreitet, und wie werden diese im Hinblick auf das gesetzliche Beschleunigungsgebot in Kindschaftsverfahren angewendet?
Welche Anforderungen sind an die Nachvollziehbarkeit und Begründung eines Entpflichtungsantrags zu stellen, wenn dieser erst nach einer erheblichen Überschreitung der gesetzten Bearbeitungsfristen erfolgt?
Zu welchem Zeitpunkt ist ein Sachverständiger verpflichtet, dem Gericht Umstände mitzuteilen, die seine Unabhängigkeit, Unbefangenheit oder die ordnungsgemäße Erfüllung des Gutachtenauftrags beeinträchtigen könnten?
Reicht die pauschale Erklärung aus, aufgrund einer beeinträchtigten Unbefangenheit oder aus wissenschaftlichen Kriterien kein tragfähiges Gutachten mehr erstellen zu können oder bedarf es hierfür einer nachvollziehbaren Begründung der maßgeblichen Umstände?
Welche rechtlichen und verfahrensrechtlichen Konsequenzen ergeben sich, wenn ein gerichtlich bestellter Sachverständiger selbst erklärt, den Gutachtenauftrag nicht mehr nach wissenschaftlichen Kriterien erfüllen zu können?
Welche organisatorischen Vorkehrungen sind zu treffen, wenn während eines laufenden, dem gesetzlichen Beschleunigungsgebot unterliegenden Kindschaftsverfahrens absehbar ist, dass der Sachverständige seine Tätigkeit, etwa aufgrund des bevorstehenden Eintritts in den Ruhestand, nicht mehr ordnungsgemäß fortführen kann?
Wie wird gewährleistet, dass das gesetzliche Beschleunigungsgebot gem. § 155 FamFG auch dann wirksam umgesetzt wird, wenn das familienpsychologische Gutachten als zentrales Beweismittel über einen längeren Zeitraum nicht vorliegt oder der Gutachtenauftrag scheitert?
Wer trägt die Verantwortung für die Einhaltung des Beschleunigungsgebots und welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn erhebliche Verzögerungen die Durchführung des Verfahrens und die Verbundenheit des Kindes zu einem Elternteil nachhaltig beeinträchtigen?
Wenn der Gutachter ausfällt, wer kontrolliert eigentlich die Kontrolle im Familienrecht?
Wie ist ein Kindschaftsverfahren fortzuführen, wenn das entscheidende familienpsychologische Gutachten selbst zum Gegenstand ungeklärter verfahrensrechtlicher und sachverständigenbezogener Fragen wird?
Der vorliegende Sachverhalt betrifft nicht nur die Mutter dieses Verfahrens. Er betrifft das Vertrauen in familiengerichtliche Verfahren und richtet sich an ein System, welches dem Schutz von Kindern dienen soll. Niemand erwartet von einer freiwilligen Familiengerichtsbarkeit, ein laufendes Verfahren öffentlich zu entscheiden. Sehr wohl darf jedoch erwartet werden, dass nachvollziehbar erläutert wird, nach welchen Maßstäben Fristüberschreitungen bewertet werden, welche Kontrollmechanismen bestehen und wie verhindert werden soll, dass sich erhebliche Verzögerungen weiter fortsetzen.
Transparenz – Voraussetzung oder Stärkung von Vertrauen – bei öffentlichem Interesse
Familiengerichtsbarkeit entscheidet unabhängig. Gerade deshalb ist Transparenz über Verfahrensabläufe dort wichtig, wo berechtigte Fragen zur Dauer und Organisation eines Verfahrens entstehen. Ebenso selbstverständlich besteht ein öffentliches Interesse daran, nachvollziehen zu können, wie Verfahren mit erheblicher Bedeutung für Kinder und Eltern organisiert und gesteuert werden.
Die an das Oberlandesgericht Hamm gerichtete Presseanfrage zielt deshalb nicht auf die Vorwegnahme einer gerichtlichen Entscheidung. Sie umfasst Fragen zur gerichtlichen Praxis, zu den Prüfungsmaßstäben bei Entpflichtungsanträgen, zum Umgang mit lang andauernden Gutachten sowie zu den organisatorischen Konsequenzen eines möglichen Sachverständigenwechsels.
Wie erklärt und bewertet das Oberlandesgericht Hamm, insbesondere der 12. Senat für Familiensachen, allgemein die Auswirkungen besonders lang andauernder Kindschaftsverfahren auf die Wahrung des gesetzlichen Beschleunigungsgebots?
Welche Informationen, Nachweise und Begründungen erwartet ein Oberlandesgericht Hamm von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen, wenn sich die Erstellung eines Gutachtens erheblich verzögert oder der Gutachtenauftrag voraussichtlich nicht mehr innerhalb angemessener Zeit erfüllt werden kann?
Welche gerichtlichen Kontrollmechanismen bestehen, um erhebliche Verzögerungen bei der Erstellung familienpsychologischer Gutachten zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken?
Welche dienst-, vergütungs- oder gegebenenfalls haftungsrechtlichen Folgen kommen grundsätzlich in Betracht, wenn ein Sachverständiger den Gutachtenauftrag nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit erfüllen kann, auch wenn auf eine Vergütung oder Entschädigung ganz oder teilweise verzichtet wird?
Nach welchen Maßstäben entscheidet ein Oberlandesgericht Hamm über einen Antrag auf Entpflichtung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen? Wird hierbei auch geprüft, ob die geltend gemachten Entpflichtungsgründe bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar waren und ein entsprechender Antrag früher hätte gestellt werden müssen?
Welche Auswirkungen hat ein erneuter Sachverständigenwechsel regelmäßig auf die weitere Dauer eines Kindschaftsverfahrens?
Nach welchen fachlichen und organisatorischen Kriterien erfolgt die Auswahl eines neuen Sachverständigen in einem laufenden Kindschaftsverfahren?
Welche Maßnahmen können Gerichte ergreifen, um nach einem Sachverständigenwechsel weitere Verzögerungen zu vermeiden und notwendige Begutachtungsschritte, insbesondere Interaktionsbeobachtungen, zeitnah sicherzustellen?
Wie bewertet das Oberlandesgericht Hamm, insbesondere der 12. Senat für Familiensachen, die Aufrechterhaltung tragfähiger Eltern-Kind-Kontakte / Verbindung während lang andauernder Kindschaftsverfahren und welche Rolle spielt dieser Gesichtspunkt im Rahmen des gesetzlichen Beschleunigungsgebots?
Welche organisatorischen oder strukturellen Herausforderungen bestehen aus Sicht des Oberlandesgerichtes Hamm, insbesondere dem 12. Senat für Familiensachen, wenn sich für einzelne Begutachtungs- oder Umgangsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum keine geeigneten fachlich qualifizierten Personen finden lassen?
Welche Schlussfolgerungen zieht das Oberlandesgericht Hamm, insbesondere der 12. Senat für Familiensachen, aus derartigen Verfahrensverläufen für die Weiterentwicklung gerichtlicher Abläufe im Umgang mit familienpsychologischen Sachverständigengutachten in Kindschaftsverfahren?
Die Öffentlichkeit hat keinen Anspruch darauf, dass Gerichte der freiwillige Familiengerichtsbarkeit anhängige Verfahren inhaltlich kommentieren oder laufenden Entscheidungen vorgreifen. Sie hat jedoch ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, nach welchen allgemeinen Maßstäben Gerichte mit erheblichen Verfahrensverzögerungen umgehen, welche Anforderungen sie an gerichtlich bestellte Sachverständige stellen und welche organisatorischen Konsequenzen gezogen werden, wenn entscheidende Verfahrensschritte, insbesondere die Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens, über einen längeren Zeitraum ins Stocken geraten.
Die Antworten des Oberlandesgerichts Hamm wären daher nicht nur für die betroffene Mutter von Bedeutung. Sie könnten vielmehr dazu beitragen, aufzuzeigen, wie belastbar die Mechanismen sind, mit denen die Justiz das verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich verankerte Beschleunigungsgebot in hochsensiblen Kindschaftsverfahren praktisch gewährleistet. Zugleich könnten sie das öffentliche Verständnis dafür stärken, wie die Justiz mit außergewöhnlichen Verfahrensverläufen umgeht.
Denn am Ende geht es nicht um Akten, Fristen oder Gutachten. Es geht darum, wie entschlossen ein Rechtsstaat handelt, wenn jeder weitere Zeitverlust die Verbundenheit zwischen einem Kind und seinen Eltern schwächt und ihre Entzweihung vertieft. Wo das Beschleunigungsgebot seinen Sinn gerade in solchen Verfahren entfalten soll, berührt jede Verzögerung zugleich das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des familiengerichtlichen Rechtsschutzes.
Offene Entwicklung
Der weitere Verlauf des Verfahrens hängt nun von den noch ausstehenden gerichtlichen Entscheidungen ab. Ob eine dritte Begutachtung erforderlich sein wird oder das Verfahren auf anderer Grundlage fortgeführt werden kann, ist derzeit noch offen.
Der Fall Hamm ist weder abgeschlossen noch eindeutig einzuordnen. Statistisch betrachtet, mag er kein Ausnahmefall sein. Gleichwohl macht er in nachvollziehbarer Weise eine über den Einzelfall hinausreichende Struktur sichtbar, welche erhebliche Abhängigkeit familiengerichtlicher Verfahren von der Stabilität einzelner Begutachtungsprozesse abfordert. Zugleich eröffnet er eine unbequeme Einsicht in die strukturellen Herausforderungen, die sich daraus für die Verfahrensführung ergeben.
Ob es sich hierbei um eine systemische Schwachstelle oder um eine atypische Einzelfallkonstellation handelt, wird die weitere Entwicklung zeigen. Für die Dauer eines Verfahrens ist nicht allein die rechtliche Ausgestaltung maßgeblich, sondern insbesondere auch dessen praktische Umsetzbarkeit und effektive Durchführbarkeit.
Unabhängig davon verdeutlicht der Fall ein strukturelle Herausforderung zwischen gerichtlicher Verantwortung und der praktischen Abhängigkeit von Schlüsselpersonen im Verfahren und
wie viel Steuerung verbleibt im familiengerichtlichen Verfahren, wenn das entscheidende Gutachten ausfällt, verloren geht oder seine Beweisgrundlage verliert?
Ein strukturelles Problem
Der vorliegende Fall steht nicht isoliert, sondern verweist auf ein strukturelles Problem des familiengerichtlichen Verfahrens. Seit Jahren weisen Rechtswissenschaft, gerichtliche Praxis und insbesondere die Forschung der FernUniversität in Hagen darauf hin, dass familienpsychologische Sachverständigengutachten zu den bedeutendsten zeitlichen Einflussfaktoren in Kindschaftsverfahren gehören. Verzögerungen bei der Gutachtenerstellung, der Ausfall von Sachverständigen oder qualitative Mängel können den Fortgang des Verfahrens erheblich beeinträchtigen und Entscheidungen über Monate oder sogar Jahre hinauszögern.
Die besondere Bedeutung dieser Gutachten ergibt sich daraus, dass sie in vielen Verfahren die zentrale Tatsachengrundlage für gerichtliche Entscheidungen bilden. Fällt ein Gutachten weg, verliert es seine Verwertbarkeit oder muss neu erstellt werden, entstehen regelmäßig erhebliche Verfahrensverzögerungen. Das Gericht bleibt zwar Herr des Verfahrens, seine tatsächlichen Steuerungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt, solange die für die Sachentscheidung erforderliche fachliche Grundlage fehlt.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird deshalb seit längerem darauf hingewiesen, dass die erhebliche Abhängigkeit familiengerichtlicher Verfahren von einzelnen Sachverständigen ein strukturelles Risiko darstellt. Der Anspruch auf eine zügige und am Kindeswohl orientierte Verfahrensführung kann dadurch in Konflikt mit den praktischen Grenzen der Beweisaufnahme geraten. Besonders problematisch wird dies in sogenannt hochstrittigen Umgangs- und elterliche Sorgeverfahren, in denen jede Verzögerung die familiäre Situation weiter verfestigen und sich nachteilig auf die Entwicklung des Kindes auswirken.
Der Fall verdeutlicht damit nicht lediglich ein individuelles Verfahrensproblem, sondern wirft die grundsätzliche Frage auf, wie belastbar die gerichtliche Verfahrenssteuerung ist, wenn die entscheidende Beweisgrundlage ausfällt oder ihre Verwertbarkeit verliert. Er macht sichtbar, dass die Effektivität familiengerichtlichen Rechtsschutzes nicht allein von den gesetzlichen Verfahrensregelungen abhängt, sondern in erheblichem Maße auch von der Verfügbarkeit, Qualität und Zuverlässigkeit familienpsychologischer Sachverständigengutachten.
